Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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massgebend. Alle nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die in Form einer Stiftung errichtet sind, haben die BVG-Vorschriften einzuhalten, auf die Art. 89bis Abs. 6 ZGB verweist (der Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG und jener von Art. 89bis Abs. 6 ZGB stimmen weitgehend überein).27
Bei sämtlichen Regelungen betreffend die berufliche Vorsorge muss man sich also beim Erlass sowie bei der Anwendung die Frage stellen, ob sie nur für Vorsorgeverhältnisse gemäss BVG-Minimum gelten, darüber hinaus für sämtliche Vorsorgeverhältnisse, die reglementarische Leistungen im Sinne des FZG vorsehen, oder für alle Vorsorgeverhältnisse.
1.7.3 Wechselwirkung zwischen obligatorischer und überobligatorischer Vorsorge
1.7.3.1 Einfluss der obligatorischen auf die überobligatorische Vorsorge: Anrechnungsprinzip
Das Anrechnungsprinzip ist mit den Ursprüngen der beruflichen Vorsorge zu erklären. Bei der Einführung des Obligatoriums wurde auf die bestehenden Strukturen stark Rücksicht genommen. Von Anfang an bestanden deshalb zahlreiche umhüllende Einrichtungen, d.h. Einrichtungen, die sowohl das Obligatorium durchführten als auch weitergehende Leistungen gewährten. Um zu überprüfen, dass diese trotz ihrem vom BVG abweichenden Konzept zur Leistungsdefinition die gesetzlichen Mindestvorschriften nicht verletzten, wird die Schattenrechnung geführt. Darin sind die Ansprüche, die sich aus den Mindestvorschriften des BVG ergeben, ersichtlich. Die Schattenrechnung ist demnach ein Instrument zur Überprüfung der Gesetzeskonformität. Solange das nach den Grundlagen der Vorsorgeeinrichtung errechnete Guthaben mindestens gleich hoch ist wie jenes, das die Schattenrechnung ergibt, sind die Mindestvorschriften eingehalten und die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, ihre Leistungen z.B. wegen der Teuerungsanpassung oder dem Mindestzins anzuheben..
Das Anrechnungsprinzip basiert auf einer umfassenden Ansicht der Vorsorge: Die Anspruchsberechtigung wird für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vorsorge nicht getrennt vorgenommen und anschliessend addiert. Vielmehr werden die Ansprüche aufgrund des gesamten, obligatorischen und überobligatorischen Guthabens errechnet und anschliessend den gesetzlichen Mindestleistungen gegenübergestellt.
Bei der Anwendung des Anrechnungsprinzips kommt es zu einem Transfer zwischen Mitteln der obligatorischen und der überobligatorischen Vorsorge. Die umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen sind nicht gezwungen, ihre reglementarischen Leistungen anzupassen, solange die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten sind (=Schattenrechnung).
So führt z.B. die Anpassung der BVG-Invalidenrenten an die Preisentwicklung nicht direkt zur Erhöhung der umhüllenden Invalidenrenten, denn die Vorsorgeeinrichtungen haben die Möglichkeit, die Erhöhung des obligatorischen Teils der Rente implizit durch eine Senkung des überobligatorischen Teils zu kompensieren, solange sie die gesetzlichen Mindestvorschriften einhalten.28
Das Anrechnungsprinzip wirkt auf die gleiche Weise auch beim Umwandlungssatz: Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat kann das ganze reglementarisch aufgebaute Guthaben mit ihrem reglementarischen Umwandlungssatz in eine Altersrente umwandeln. Dieser global auf das ganze Vorsorgeguthaben angewandte Umwandlungssatz kann tiefer als der BVG-Mindestumwandlungssatz sein. Die resultierende Altersrente muss
27 Die Systemathik ist uneinheitlich: Einige Artikel, werden sowohl im BVG im entsprechenden Kapitel für die überobligatorische Vorsorge als anwendbar erklärt und gleichzeitig in den Katalogen erwähnt, andere nur in den Katalogen aufgeführt oder (wenige) nur im entsprechenden Kapitel anwendbar erklärt.
28 BGE 127 V 264, E. 4.