Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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1.6.3 Unterscheidung nach Leistungsumfang

Bei der Inkraftsetzung des BVG gab es bereits eine Vielzahl von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen. Sie versicherten bereits 80% der Arbeitnehmenden. Da der Gesetzgeber nicht in das gut etablierte System eingreifen wollte, erliess er Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge in Form eines Rahmengesetzes. Damit konnten die Arbeitgeber den besonderen Bedürfnissen ihres Wirtschaftssektors weiterhin Rechnung tragen und Leistungen anbieten, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgingen.

Am häufigsten sind folgende überobligatorischen Regelungen:

 Versicherung des Lohnes, der über den versicherungspflichtigen Lohn nach Art. 8 BVG hinausgeht

 Bessere Versicherung des versicherungspflichtigen Lohnes (z.B. durch höhere Leistungen im Verhältnis zum Lohn)

 Definition des Leistungsanspruchs in einer Weise, die sich für den Versicherten vorteilhaft auswirkt (z.B. Beginn des IV-Leistungsanspruchs ab einem Invaliditätsgrad von 25% statt, wie gesetzlich vorgesehen, ab 40%)

 Individualisierungsmöglichkeiten für die Versicherten (z.B. Beginn des Anspruchs auf die Altersrente, Wahl des Vorsorgeplans oder der Anlagestrategie)

 Leistungsbezug in Kapitalform statt Rente.

Diese Regelungen können miteinander kombiniert werden, was zu einer Vielzahl verschiedener überobligatorischer Systeme führt.

1.7 Das BVG als Rahmengesetz

1.7.1 Ermessen des obersten Organs

Nach der Konzeption des Rahmengesetzes können die Vorsorgeeinrichtungen sich innerhalb der gesetzlichen Schranken selber organisieren und dürfen über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Leistungen gewähren. Der Rahmen, den das BVG vorgibt, ist zum Teil sehr weit gefasst. Dieser Ermessensspielraum erlaubt es den Vorsorgeeinrichtungen, besondere Bedürfnisse speziell zu berücksichtigen. Die Vorsorgeeinrichtung muss u.a. die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und die Finanzierung in ihren Reglementen festhalten (Art. 50 Abs. 1 BVG).

Die Freiheit des obersten Organs erstreckt sich auch auf die Frage, ob überobligatorische Anteile der Vorsorge in einem gesonderten Plan beziehungsweise in einer anderen Vorsorgeeinrichtung (=gesplittete Lösung) oder zusammen mit der obligatorischen Vorsorge (=umhüllende Lösung) durchgeführt wird. Im letzteren Fall wird im Reglement eine einheitliche Vorsorgelösung definiert. Erst der Vergleich der gesamthaften Leistung mit der Leistung, die allein nach den gesetzlichen Mindestbestimmungen berechnet werden müsste, zeigt, welcher Anteil der Leistung aus der obligatorischen Versicherung und welcher Anteil aus der überobligatorischen Versicherung stammt. Dafür wird eine sogenannte Schattenrechnung des obligatorischen Versicherungsanteils geführt.

1.7.2 Vielfalt von gesetzlichen Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen der beruflichen Vorsorge sind in verschiedenen Erlassen enthalten. Es gilt nicht in Bezug auf jede Einrichtung der gleiche Rahmen. So haben zum Beispiel BVG-Minimalkassen die Mindestvorschriften des BVG zu beachten. Für umhüllende Einrichtungen gelten diese Vorschriften nur teilweise (Art. 49 Abs. 2 BVG). Alle Vorsorgeeinrichtungen, die reglementarische Leistungen gewähren, haben sich an das Freizügigkeitsgesetz zu halten (Art. 1 FZG). Art. 30a BVG, bestimmte OR-Artikel sowie jene Artikel, die in Art. 5 Abs. 2 BVG aufgezählt werden, sind für diese Einrichtungen ebenfalls