Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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2 Die Rolle der beruflichen Vorsorge im 3-Säulen-System
2.1 Ausgangslage
Die 1. Säule hat die Deckung des Existenzbedarfs zum Ziel. Die Deckung des Existenzbedarfs bedeutet die Gewährleistung einer einfachen, aber menschenwürdigen Existenz.
Die 2. Säule soll zusammen mit der 1. Säule die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung erlauben. Dieses Ziel ist nach der Botschaft zur Einführung des BVG erreicht, wenn eine Einzelperson im Alter auf ein Ersatzeinkommen von ungefähr 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens kommt31.
Damit die Versicherten mit der Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht auf eine höhere als die angestrebte Ersatzquote32 kommen, müssen die 1. und die 2. Säule in der 3- Säulen-Konzeption miteinander koordiniert werden. Die Aufteilung des Leistungsziels von 60 Lohnprozenten auf die erste und die zweite Säule fällt je nach Einkommensverhältnissen sehr unterschiedlich aus.
Bereits im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Förderung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wurde eine Formel aufgestellt, nach der sich der Teil des Renteneinkommens, der von der Pensionskasse zu erbringen ist, bestimmen lässt: Von der Gesamtrente von 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens wird die einfache AHV-Altersrente in Abzug gebracht33. Die von der Pensionskasse zu erbringende Minimalleistung wird somit einerseits durch das geforderte Leistungsziel (Ersatzquote von 60%) und andererseits durch die AHV-Rentenformel bestimmt. Es wurde im Bericht aufgezeigt, dass bei zunehmendem Einkommen die in Prozenten des letzten Brutto-Erwerbseinkommens ausgedrückte AHV-Rente sinkt, so dass durch die Pensionskasse stets ein höherer Anteil aufgebracht werden muss. Bei Personen in bescheidenen Verhältnissen kommen sich die Fortsetzung der Lebenshaltung und die Deckung des Existenzbedarfs sehr nahe; die AHV-Rente deckt bereits 60% des letzten Brutto-Erwerbseinkommens. Gemäss der Botschaft zum BVG betrug 1975 der Grenzlohn, bei dem man bereits mit der Rente der 1. Säule alleine auf eine Ersatzquote von 60% kam, 12'000 Franken.
Im Gegensatz zur Botschaft hat das Gesetz schliesslich die Mindestleistungen im Beitragsprimat34 vorgesehen. Dies hat dazu geführt, dass das Leistungsziel heute nicht bei exakt 60%, sondern bei ungefähr 60% liegt.
Bis zur 1. BVG-Revision belief sich der Koordinationsabzug dann stets auf den doppelten Betrag der vollen AHV-Mindestrente.
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge im Rahmen der weitergehenden Vorsorge waren nach oben zunächst unbegrenzt. Mit der 1. BVG-Revision wurde in Art. 79c BVG jedoch eine maximale Obergrenze des versicherbaren Lohnes eingeführt (der versicherbare Lohn darf den 10-fachen oberen Grenzbetrag des BVG-koordinierten Lohnes nicht überschreiten). Es wurde in der Botschaft ausgeführt, dass die Leistungen der 1. und 2. Säule zusammen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu gewährleisten haben. Dass im Einzelfall sehr wohlhabende Versicherte durch die berufliche Vorsorge einen
31 BBl 1976 I 149, S. 157.
32 Die Ersatzquote entspricht dem Verhältnis zwischen den gesamten Altersleistungen und dem letzten Bruttolohn.
33 BBl 1970 II 557, S. 618 ff.
34 Beim Beitragsprimat wird festgelegt, welche Kategorien von Versicherten wieviel Lohnprozente als Beiträge einzahlen müssen. Die Höhe der individuellen Rente hängt dan von der Höhe und der Dauer der individuellen Beitragszahlungen ab. Im Gegensatz dazu wird im Leistungsprimat festgelegt, wieviel Prozent des letzten versicherten Lohnes die Rente dereinst betragen wird. Die individuellen Lohnprozente werden entsprechend der dafür nötigen Vorfinanzierung festgelegt. Das Beitragsprimat ist heute das vorwiegende Modell.