Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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überdurchschnittlich hohen Vorsorgeschutz erreichen konnten, wurde als nicht angemessen betrachtet35.

In der Botschaft zur 1. BVG-Revision befürwortete der Bundesrat die Senkung des Koordinationsabzuges und der Eintrittsschwelle noch nicht. Diese Massnahmen hätten nach der Botschaft dazu geführt, dass die Ersatzquote von ungefähr 60% auf 70-80% angestiegen wäre, was nicht nur Finanzierungsprobleme, sondern auch einen administrativen Mehraufwand für die Vorsorgeeinrichtungen und die Unternehmen, insbesondere die KMU, gebracht hätte.36 In der Vernehmlassung hatte es jedoch im Hinblick auf die Absicherung von Arbeitnehmenden im unteren Einkommensbereich Forderungen in diese Richtung gegeben. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung wurden dann doch die Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug gesenkt, was insbesondere Teilzeiterwerbenden und Arbeitnehmenden mit kleinen Einkommen den Zugang zur obligatorischen Vorsorge erleichterte. In der weitergehenden Vorsorge können auch Einkommen unter der Eintrittsschwelle versichert werden, was schliesslich zu einer höheren Ersatzquote führt.

2.2 Problemanalyse

2.2.1 Eingeschränkter Zugang zur beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge soll zusammen mit der AHV eine Ersatzquote von ungefähr 60% gewährleisten. Wird diese Anforderung heute erfüllt? Probleme ergeben sich in Zusammenhang mit Personen, die nicht Arbeitnehmer sind oder in sogenannt atypischen, d.h. in häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen stehen. Wer vor dem Risikofall ein Erwerbseinkommen erzielt, damit aber nicht in der beruflichen Vorsorge versichert ist, kommt nur mit der Rente der 1. Säule in vielen Fällen nicht auf eine Ersatzquote von ungefähr 60%.

Teilzeitarbeitnehmende, welche bei einem Arbeitgeber nicht mehr als Fr. 20'880.- (Stand 2011) verdienen, unterstehen der obligatorischen Versicherung nicht. Wer sein gesamtes Einkommen mit verschiedenen Anstellungsverhältnissen erzielt, mit keinem davon aber die Eintrittsschwelle übersteigt, ist ebenfalls nicht obligatorisch versichert. Die Ersatzquote von ungefähr 60% wird so nicht erreicht, falls sich die Person nicht freiwillig der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde die Eintrittsschwelle gesenkt, um diesen Personen einen verbesserten Schutz zu bieten.37 Das Problem wird zudem durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung entschärft: Teilzeitarbeitnehmende, die aus mehreren Arbeitsverhältnissen ein Erwerbseinkommen von insgesamt mehr als Fr. 20'880.- erzielen, haben immerhin die Möglichkeit, sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anzuschliessen (der Arbeitgeber hat dann Beiträge an die freiwillige Versicherung zu bezahlen). In der Praxis wird diese Möglichkeit allerdings nur selten genutzt, weil die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung oftmals gar nicht bekannt ist.38 Zu beachten ist auch, dass trotz verbessertem Zugang zur beruflichen Vorsorge die Renten den Existenzbedarf gerade bei tiefen Löhnen eventuell nicht decken, obwohl die Ersatzquote von ungefähr 60% erreicht ist.

Personen mit häufig wechselnden oder befristeten Arbeitsverhältnissen, d.h. die sogenannt atypischen Arbeitnehmer, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Obligatorium erfasst: Die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses muss drei Monate betragen. Das

35 BBl 2000 2637, S. 2675 ff.

36 BBl 2000 2637, S. 2652 f.

37 Vgl. Ecoplan im Auftrag des BSV, Herabsetzung der Eintrittsschwelle in der 1. BVG-Revision, Forschungsbericht 8/10, Bern 2010. Laut Studie sind dank der Herabsetzung der Eintrittsschwelle 140'000 Personen zusätzlich dem BVG-Obligatorium unterstellt.

38 Vgl. Trageser Judith / Marti Christian / Hammer Stephan im Auftrag des BSV, Auswirkungen der Herabsetzung der Eintrittsschwelle im Rahmen der 1. BVG-Revision auf Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Forschungsbericht 2/11, Bern 2011, S. 27 und 96. Laut Studie ist die Hälfte der Arbeitgebenden zurückhaltend, wenn Arbeitnehmende eine Unterstellung unter die freiwillige Versicherung verlangen; zudem wissen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende sehr oft nicht, dass es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung überhaupt gibt.