Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Erreichen der Ersatzquote ist gefährdet, denn wer der obligatorischen Versicherung nicht untersteht, erhält nur die Leistungen der 1. Säule. Häufig wechselnde, befristete Arbeitsverhältnisse sind beispielsweise in der Temporär- oder Kulturbranche verbreitet. Gewisse Verbesserungen hat es diesbezüglich bereits mit der Einführung von Art. 1k BVV2 gegeben: Im Rahmen der 1. BVG-Revision verabschiedete das Parlament Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG, wonach „der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen regelt.“ Vor allem auf dieser Grundlage legte das BSV dem Bundesrat 2008 den Bericht39 „Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Art. 2 Abs. 4 erster Satz BVG“ vor. Daraufhin führte der Bundesrat am 1. Januar 2009 Art. 1k BVV 2 ein. Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen sind demnach der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wird oder mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insgesamt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Monate übersteigt.
Schliesslich kann die berufliche Vorsorge während Erwerbsunterbrüchen nur beschränkt weiter erhalten und aufgebaut werden, nämlich obligatorisch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BVG (Arbeitslose, Versicherung nur für die Risiken Tod und Invalidität) sowie auf Art. 8 Abs. 3 BVG (Krankheit, Unfall, Mutterschaft) und freiwillig gestützt auf Art. 47 BVG (Fortsetzung nach Ausscheiden aus dem Obligatorium, wobei die Versicherten dann aber die volle Beitragslast tragen). Alle anderen haben keine Möglichkeit, die Vorsorge weiterzuführen. Die Erreichung des Leistungsziels bedingt, dass später Einkäufe getätigt werden, was jedoch wiederum die entsprechenden finanziellen Mittel voraussetzt.
Den Personen, die vor Risikoeintritt ihr Anstellungsverhältnis auflösen oder verlieren und keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen bis zum Rentenalter (z.B. wegen einer Kündigung vor Anspruch auf Altersleistungen oder einer Erwerbsaufgabe zugunsten Kinderbetreuung), verbleibt als Vorsorgeschutz einzig die Freizügigkeitsleistung, die in aller Regel in Kapitalform bezogen werden muss. Ob mit dieser die gewünschte Ersatzquote von ungefähr 60% erreicht werden kann, ist höchst fraglich.
2.2.2 Keine obligatorische Unterstellung von Selbstständigerwerbenden
Selbstständigerwerbende unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht. Eine Begründung dafür ist in der Botschaft zum BVG zu finden: Es wird davon ausgegangen, dass ein Selbstständigerwerbender in seinem Unternehmen die Grundlage einer ausreichenden Altersversorgung durch Selbstvorsorge findet.40 Art. 3 BVG gibt dem Bundesrat zwar die Kompetenz, Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden auf Antrag der Berufsverbände hin der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, von dieser Möglichkeit wurde allerdings bisher nie Gebrauch gemacht.
Selbstständigerwerbende haben verschiedene Möglichkeiten, ergänzend zur obligatorischen Vorsorge durch die 1. Säule eine Vorsorge aufzubauen:
Sie können sich erstens freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern, wobei gestützt auf Art. 4 Abs. 3 BVG neben einer Vorsorge, die den Grundsätzen des BVG-Obligatoriums folgt, auch eine Versicherung ausschliesslich in der weitergehenden Vorsorge zulässig ist. Die freiwillige berufliche Vorsorge ist möglich bei der Vorsorgeeinrichtung des Berufsverbandes, bei jener Einrichtung, in der auch das Personal versichert ist oder aber bei der Auffangeinrichtung (dabei ist bei der Auffangeinrichtung die Versicherung eines Jahreslohnes bis zur Höhe des UVG-Maximums von 126‘000 Franken möglich). Gegen eine Ausweitung dieser Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen spricht der Kollektivitätsgrundsatz: Die Selbstständigerwerbenden sollen nicht völlig
39 Medienmitteilung des EDI, Bericht über die berufliche Vorsorge von atypischen Arbeitnehmenden, veröffentlicht am 2. April 2008, in: http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=18048.
40 BBl 1976 I 149, S. 240.