Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
die Limiten vereinfachen und an das veränderte Anlageverhalten anpassen (zum Inhalt der Anlagevorschriften, siehe Ausgangslage). Diese Rahmenbedingungen, gemäss denen die Vorsorgeeinrichtungen ihr Geld anlegen, müssen jedoch regelmässig überprüft werden. Bei der Inkraftsetzung der neuen Anlagevorschriften per 1. Januar 2009 wurde dies auch versprochen.
Da die Anlagevorschriften noch relativ neu sind und sich bewähren müssen, kann auf eine grundlegende Überarbeitung verzichtet werden. Es wird in den kommenden Jahren eine der zentralen Herausforderungen der Kassen (und letztlich auch der Aufsichtsbehörden) sein, die durch die stärkere Betonung der Vorsichtsregeln notwendige Transparenz und Governance sicherzustellen. Auch ist festzuhalten, dass viele Anlagevorschriften der Vorsorgeeinrichtungen, zum Beispiel im Bereich der Derivate, sich offenbar bewährt haben, da es im Zusammenhang mit der Finanzkrise zu keinen massiven Problemen kam. Dennoch sollte noch einmal kritisch hinterfragt werden, ob sich aus den Entwicklungen der Finanzmärkte während der Krise und aus der politischen Diskussion der letzten Jahre Handlungsbedarf ergibt.
In der letzten Krise hat sich gezeigt, dass bestimmte Kategorien von Forderungen wesentlich höhere Risiken aufweisen als klassische Anleihen. Ursprünglich haftete ein Unternehmen, eine Bank oder auch ein Staat direkt für die Bedienung seiner Schulden. Die Gläubiger, insbesondere Banken, Versicherer, Leasing Firmen und vermehrt auch Gesellschaften aus dem alternativen Anlagebereich haben jedoch ein eminentes Interesse am aktiven Management ihrer Kreditrisiken. Diesem Zwecke dienen Kreditderivate90 und strukturierte Forderungen91.
Kreditderivate in ihren diversen Ausgestaltungen (z.B. Credit Default Swaps, Total Return Swaps, Credit Linked Note, Credit Options, Credit Forwards etc.) sind letztlich eine Form von Versicherungsgeschäften für das Kreditrisiko. Sie dienen auch der Spekulation. Institutionelle Investoren können damit ein Kredit-„Exposure“ eingehen und Erträge generieren. Den Vorsorgeeinrichtungen sollte erlaubt sein, ihre Kreditrisiken (z.B. von Staatsanleihen) abzusichern, aber es stellt sich die Frage, ob sie auch als Versicherer von Kreditrisiken auftreten sollten92, zumal sich Risiken schnell und gehäuft manifestieren können, wie die Finanzkrise zeigt. Die Beurteilung gemäss heutigem Recht kann je nach Produkt unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich gelten die normalen Regeln wie für andere Derivate. Sie sollten jedoch nicht wie normale Forderungen behandelt werden.
Zunehmend werden Forderungen auch an eigens dafür gegründete Zweckgesellschaften ausgelagert. Diese „Special Purpose Entity“ (oder Vehicle Company) dient dazu, den Zugriff des finanzierenden Gläubigers auf Vermögenswerte der Bank oder sonstiger Unternehmen zu verhindern. Gegenpartei des Gläubigers / Investors ist in einem solchen Fall nur noch die Zweckgesellschaft. Als problematisch haben sich in der Krise insbesondere Verbriefungsaktionen beispielsweise im Hypothekarbereich und die Finanzierung von Unternehmensübernahmen (z.B. leveraged buy out) erwiesen. Ein Grundproblem dabei ist die asymmetrische Information. Wenn der bisherige (auslagernde) Gläubiger die Schuldner besser kennt als die neuen Gläubiger, wird er vor allem für ihn unvorteilhafte Forderungen an die Zweckgesellschaft auslagern. Weiterhin kann es auch sein, dass der bisherige Gläubiger ein unklares Bild über seinen Schuldner hat, und deshalb die Forderung weiterreicht. Oder er reicht die Forderung grundsätzlich weiter. In diesem Falle ist er (nur) an seiner Vermittlungsgebühr (und damit an einer möglichst hohen Anzahl von weitervermittelten Krediten) interessiert, und nicht mehr an der Qualität der Schuldner. Haftet demnach die Bank (oder ein Unternehmen) selbst für die Erfüllung der Forderungen, dürfte sie
90 Mittels Kreditderivaten können Kreditrisiken (z.B. im Bereich von Krediten, Darlehen, Anleihen etc.) abgesichert respektive weitergegeben werden.
91 Der Rückzahlungswert ist von einem oder mehreren Basiswerte abhängig; vgl. weiter unten: CDO.
92 Ob diese Versicherung von Kreditrisiken noch als Vermögensanlage bezeichnet werden kann ist umstritten. Grundsätzlich ergeben sich aus einem solchen Exposure ähnliche Eigenschaften wie bei einer Anleihe, sofern die Versicherungssumme zurückgestellt wird, man erhält eine regelmässige Zahlung und trägt bei einem Schuldnerausfall den Verlust.