Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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werden sollen. Diese könnten beispielsweise bei bestimmten Formen von strukturierten Produkten durchaus gerechtfertigt werden, vor allem dann, wenn die Risiken dem Investor übertragen werden, während zugleich ein hoher Anteil der Erträge beim Emittenten des Produktes bleibt. Sinnvolle präventive Verbote von Produkten oder Subkategorien von alternativen Anlagen dürften jedoch ausserordentlich schwierig umzusetzen sein. Die Beurteilung eines angemessenen Ertrags-/Risikoverhältnisses ist letztlich die ureigene Aufgabe der Vorsorgeeinrichtungen / des Investors. Die diversen alternativen Anlagen/Anlagestile weisen unterschiedlichste Risikoeigenschaften auf, welche ausserdem nicht stabil sein müssen. Der Regulator würde deshalb kaum in der Lage sein, der aktuellen Entwicklung zeitgerecht Rechnung zu tragen. Die Berücksichtigung sämtlicher Eigenschaften, welche zum Beispiel auch die Diversifikationseigenschaften (d.h. die Korrelation) zum restlichen Portfolio umfasst, wäre ausserordentlich komplex und ausserdem von verschiedenen sich ändernden Faktoren wie auch von der spezifischen Situation der einzelnen Vorsorgeeinrichtung abhängig.
6.4.3.1.2.4 Handlungsoptionen
Grundsätzlich stellt sich demnach aus Risikoüberlegungen heraus nicht die Frage, ob diversifizierte alternative Anlagen generell zu verbieten sind. Einige Bereiche sind ausserdem für die Diversifikationsmöglichkeiten der Kassen wichtig, wie z.B. Edelmetalle, andere bieten nicht nur interessante Diversifikationsmöglichkeiten, sie versprechen auch dringend benötigte stabile Erträge (Infrastruktur). Dennoch sind folgende Punkte zu diskutieren:
Die Aufsicht sollte allenfalls das Recht haben, Einschränkungen für bestimmte Anlageformen, welche nachweisbar hohe Verluste verursacht haben, auszusprechen (repressive Verbote, z.B. aufgrund der Erfahrungen der Finanzkrise. Dies gilt insbesondere für den Bereich der komplexeren strukturierten Produkte. Allerdings stellt sich dabei das Problem, dass die Aufsicht wahrscheinlich eher reaktiv als prudentiell handeln würde.
Für Einzelinvestitionen zum Beispiel in Single Hedge Funds oder auch im Private Equity, bei denen das Risiko von hohen Verlusten besteht, könnte eine maximale und nicht überschreitbare Obergrenze festgelegt werden, z.B. bei 1% des Vorsorgevermögens. Generell jedoch sollten insbesondere bei Investitionen in Einzelanlagen im alternativen Bereich auch explizite Organisationsvorschriften diskutiert werden. Hier wäre zum Beispiel ein Vorgehen gemäss den Vorschlägen der 105
OECD möglich . Dabei legt die Vorsorgeeinrichtung eine Anlagepolitik und Management Strategie fest, definiert eine ausreichende (interne) Governance, führt eine Due Diligence der Asset Managers durch und achtet auf eine ausreichende Transparenz. Allerdings muss festgehalten werden, dass bereits heute im Rahmen von Artikel 49a und 50 BVV 2 diesbezügliche (allgemeine) Vorschriften existieren. Ein generelles Verbot von Einzelanlagen ist wahrscheinlich deshalb nicht sinnvoll, weil diversifizierte Produkte meist ein zusätzliches Kostenelement beinhalten (aufgrund des vorzunehmenden Auswahl-, Bewirtschaftungs- und Überwachungsverfahrens). Können grössere Kassen dies effizienter selber übernehmen, sollte ihnen dies erlaubt sein.
Weitergehende Verbote können nicht mit Risikoüberlegungen gerechtfertigt werden, sondern müssten politisch diskutiert werden, weil sie eher ethisch/moralische oder ideologische/weltanschauliche Gründe betreffen, wie ein Verbot der Investition in
106
sogenannte „Heuschrecken “ im Private Equity Bereich. Ebenso angesprochen werden müssen Investitionen in den Nahrungsmittelbereich oder in verwandte Bereiche zum Beispiel
105 http://www.oecd.org/dataoecd/21/59/48340973.pdf.
106 Darunter werden insbesondere Vorgehensweisen verstanden, bei denen eine aufgekaufte Firma (gewinnbringend) zerschlagen oder generell finanziell ausgeschlachtet wird. Ob diese Vorgehensweise auch ökonomisch schädlich ist, wird kontrovers diskutiert.