Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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beim Trinkwasser. In beiden Bereichen können Investitionen jedoch positiv oder auch negativ wirken. Anstelle eines staatlichen Verbotes kann deshalb auch der paritätisch gewählte Stiftungsrates die Frage abklären, ob die getätigten Investitionen für die Kasse ethisch vertretbar sind.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Kosten-Nutzen Verhältnis von alternativen Anlagen sehr genau betrachtet werden muss, dies umso mehr, als die alternativen Anlagen viele Versprechen aus der Zeit vor der Finanzkrise nicht einhalten konnten. Die Risiken eines breit diversifizierten Portfolios von alternativen Anlagen legen keine Änderung der Limiten nahe. Auf der anderen Seite würde für eine Anpassung der Limite das in den letzten Jahren ungünstige Kosten-Nutzen Verhältnis (insbesondere von gut diversifizierten, aber teuren Fund of Fund Lösungen) und das hohe Risiko von mangelhaft diversifizierten Lösungen sprechen.
Es stellt sich auch die Frage, ob alle Vorsorgeeinrichtungen, welche in alternative Produkte investieren, die entsprechenden Risiken ausreichend abgeklärt haben. Anstelle von Verboten könnten insbesondere im Falle von Einzelinvestments in Alternative Anlagen (ohne Rohstoffe) auch weitergehende Organisationsvorschriften diskutiert werden. Ebenso sollte die Frage geklärt werden, ob einzelne Investitionen ethisch vertretbar sind.
6.4.3.2 Lösungsansatz C: Anlagelimiten werden angepasst
Aufgrund der aktuellen politischen Diskussionen und im Interesse der langfristigen Sicherung der 2. Säule ist es denkbar, dass die Limite der alternativen Anlagen gesenkt oder eliminiert und jene der Immobilien wieder erhöht wird. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten trotzdem möglich sind, wenn Artikel 50 Abs. 4 BVV 2 belassen wird. Zu vermeiden ist auch, dass die Änderung der Anlagelimiten zu einem ungünstigen Zeitpunkt (z.B. Erhöhung der Immobilienlimite bei Anhebung der Zinsen) vorgenommen wird.
Schliesslich kann durchaus festgehalten werden, dass die Unterscheidung der alternativen Anlagen in diversifizierte (einfachere Behandlung) und nichtdiversifizierte Anlagen (schlüssige Darlegung im Anhang der Jahresrechnung) gerechtfertigt ist. Für nichtdiversifizierte alternative Anlagen könnten allenfalls explizitere Organisationsvorschriften vorgesehen werden.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
6.4.4 Rendite und Kapitaldeckung
Bei den Renditen ist festzuhalten, dass diese seit 10 Jahren unter den notwendigen Renditen der Vorsorgeeinrichtungen liegen, wie folgende Tabelle zeigt.
annualisierte Rendite annualisierte Rendite annualis. Rendite Pictet BVG 93 Credit Suisse Pensionskassen-Rendite % Index107 Pensionskassenindex108 statistik109
1 Jahr 2.99% 3.00%
5 Jahre 1.87% 1.50%
7 Jahre 3.47% 3.45%
10 Jahre 2.69% 2.02%
seit Dez. 1984 5.53%
Dez. 1984 - 2000 7.35%
Dez.05 - Dez. 09 1.60% 1.13% 0.75%
107 Pictet BVG 93 Index mit rund 25% Aktien, Rest Obligationen.
108 Rendite effektiver Pensionskassen-Portfolios aufgrund der Global Custody Bestände bei der Credit Suisse.
109 Rendite errechnet auf Basis der Pensionskassenstatistik. Renditeberechnung wird gemäss OECD Standard vorgenommen.