Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Die oben erwähnte Ausnahme ist Art. 8 der Freizügigkeitsverordnung (FZV). Dieser lautet wie folgt:
Art. 8 Technischer Zinssatz
Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3,5–4,5 Prozent.
Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Berechnung von Freizügigkeitsleistungen (austretende Versicherte) und Einkäufen (eintretende Versicherte) in Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat. Letztere verwenden den technischen Zinssatz nämlich auch zu diesem Zweck. Somit gilt für den technischen Zinssatz eine klar definierte Bandbreite. Für Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat, die heute in der Mehrzahl sind, gilt diese Bestimmung indes nicht.
Ein zu hoch angesetzter technischer Zinssatz schmälert die Freizügigkeitsleistungen und verbilligt die Leistungseinkäufe. Hingegen fallen bei einem zu tiefen technischen Zinssatz die Freizügigkeitsleistungen zu hoch aus und die Leistungseinkäufe werden verteuert. Die in Art. 8 FZV verankerte Bandbreite zwischen 3,5 und 4,5 Prozent wurde genau deshalb eingeführt, um massive Abweichungen nach oben und nach unten zu vermeiden; ein technischer Zinssatz von rund 4 Prozent gilt dabei als korrekt.
Der Pictet BVG 93 Index ist eine anerkannte Referenzgrösse für die Renditen der Vorsorgeeinrichtungen. Sein jährlicher Durchschnittswert seit der Schaffung des BVG 1985 beträgt rund 5.5% (trotz zwei grossen Finanzkrisen). Daraus kann geschlossen werden, dass es in der Vergangenheit vernünftig war, den korrekten technischen Zinssatz bei 4% festzulegen. Die Entwicklungen in der Vergangenheit wiederholen sich in der Zukunft jedoch nicht zwingend. Hält man sich zudem die oben beschriebene abfallende Tendenz der Kapitalrenditen vor Augen, kann vorausgesehen werden, dass der korrekte technische Zinssatz sich in Zukunft unter 4% befindet. Dieses Thema wird nachfolgend unter der Problembeschreibung D aufgegriffen.
9.1.6 Wie soll der Mindestumwandlungssatz angepasst werden?
Wie oben erwähnt drängt sich die Frage nach einer Anpassung des Umwandlungssatzes auf. Es muss abgeklärt werden, ob die Kostentransparenz gewährleistet werden muss oder ob andere Lösungen möglich sind.
Wie bereits aufgezeigt wurde, sollte der Mindestumwandlungssatz bis 2015 beim Wert von 6,4 % liegen. Diese Position wurde anlässlich der Volksabstimmung anfangs 2010 vertreten. Die jüngste Entwicklung der Lebenserwartung und der erwarteten Kapitalrendite bestätigt diese Einschätzung (siehe Abschnitte 9.1.3 und 9.1.4). Will man Kostentransparenz, muss der Mindestumwandlungssatz demnach schrittweise auf 6,4 % angepasst werden. Diese Anpassung ist notwendig, da sie der soeben beschriebenen steigenden Lebenserwartung und sinkenden Rendite auf den Kapitalmärkten Rechnung trägt. Diese Überlegungen stützen sich auf den heutigen Kenntnisstand. Die Lage kann sich verändern, weshalb das Gesetz periodische Überprüfungen vorsieht. Längerfristig wird deshalb eine ähnliche Analyse anhand neuer technischer Daten nötig sein, die darüber Aufschluss gibt, ob der Umwandlungssatz von 6,4% beibehalten werden kann.
Solche Analysen sollten alle fünf Jahre stattfinden. Ein Postulat127 in diesem Sinne wurde vom Bundesrat denn auch angenommen.
Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes verhindert, dass die 2. Säule für die direkt betroffenen Versicherten (mindestens jeder siebte) und ihre Vorsorgeeinrichtungen langfristig in Schieflage gerät und mehr Geld ausgibt als sie einnimmt, und das zulasten der aktiven Versicherten und der Wirtschaft. Nur so kann die langfristige Stabilität der 2. Säule gesichert werden. Dank des angepassten Umwandlungssatzes kann das Altersguthaben in genügend Tranchen aufgeteilt werden, sodass die ganze Rentenbezugsdauer abgedeckt ist.
127 Postulat Parmelin (10.3057), «BVG-Umwandlungssatz. Weiteres Vorgehen».