Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Abschliessend ist festzuhalten, dass der Versicherte in Anbetracht der Notwendigkeit der ständigen Anpassung des Mindestumwandlungssatzes seinen Versicherungsausweis in Kenntnis der Sachlage betrachten sollte. Auf dem Versicherungsausweis sind oft die voraussichtlichen Altersleistungen im Zeitpunkt der Pensionierung auf der Basis der am Ausstellungsdatum bekannten Sachlage aufgeführt. Wenn sich die Versicherungsbedingungen später ändern, ist die Gefahr gross, dass der Versicherte eine Differenz zwischen der tatsächlich ausgezahlten Leistung und den früheren Prognosen feststellt.

9.2 Problemanalyse

9.2.1 Die Volksabstimmung vom 7. März 2010

Am 7. März 2010 hat das Schweizer Volk über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge abgestimmt. Die Vorlage sah vor, den Satz für die neuen Renten bei 6,4% festzusetzen. Sie wurde vom Volk massiv abgelehnt. Dafür gibt es mehrere Gründe, einer der wichtigsten ist aber, dass die Versicherten der beruflichen Vorsorge keine Kürzung ihrer versicherten Leistungen akzeptieren wollen. Die Befürchtung, dass eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes einzig den Lebensversicherern zugutekommen würde, die so ihre Gewinne steigern, spielte bei der Ablehnung ebenfalls eine Rolle.

Das Argument, dass 6,8% noch immer angemessen und 6,4% folglich zu tief sei, war hingegen nur bei einer Minderheit ein Grund für die Ablehnung. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass trotz massiver Ablehnung der Reform ein Mindestumwandlungssatz von 6,4% mit Zeithorizont 2015 weitgehend akzeptiert wird.

9.2.2 Die Folgen der Ablehnung

Durch die gestiegene Lebenserwartung und die sinkenden Kapitalerträge sind die aktuellen Leistungsversprechen der Vorsorgeeinrichtungen, welche das BVG-Minimum versichern oder nur wenig umhüllend sind, angesichts der tatsächlich gesparten Altersguthaben zu hoch. In der Folge werden erwerbstätige Personen und/oder ihre Arbeitgeber zur Finanzierung dieses Ungleichgewichts im Rahmen von Sanierungs- oder anderen Massnahmen zusätzliche Beiträge leisten müssen. Zusätzlich verschärft wird das Problem durch die gegenwärtige Tiefzinsphase.

Die betroffenen Vorsorgewerke mit einem eher älteren aktiven Versichertenbestand oder einem hohen Anteil Rentner und Rentnerinnen werden deshalb Mühe haben, eine Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung zu finden, die bereit ist sie aufzunehmen, weil die Gefahr besteht, dass Letztere erst gar kein Angebot unterbreitet. Sie könnten in eine Situation geraten, in der keine Sanierung mehr möglich ist.

Die Umverteilung zwischen den Generationen ist richtigerweise ein Grundprinzip der

1. Säule (AHV). Eine solche Umverteilung von aktiven hin zu den pensionierten Versicherten sieht die 2. Säule hingegen nicht vor. Hier baut jede versicherte Person gemeinsam mit dem Arbeitgeber ihr eigenes Alterskapital auf. Mit dem heutigen Mindestumwandlungssatz

müssten in den kommenden Jahren schätzungsweise 600 Millionen Franken jährlich auf die eine oder andere Art zusätzlich erbracht werden128, davon ein grosser Teil in

Form von höheren Beiträgen. Dabei findet eine grundsätzlich unerwünschte Umverteilung statt, so z.B. von aktiven Versicherten zu den Rentnern, oder vom überobligatorischen Altersguthaben zum obligatorischen Altersguthaben. Wenn die Vorlage zur Anpassung des Umwandlungssatzes vom Volk angenommen worden wäre, wäre der Umwandlungssatz bis im Jahr 2016 schrittweise bis auf 6.4% gesenkt worden. 2016 wird das obligatorische Alterskapital bei der Pensionierung durchschnittlich rund 300 000 Franken betragen. Wird ein Umwandlungssatz von 6,8% statt 6.4% angewandt, muss das Alterskapital ungefähr 20 000 Franken höher sein, um eine Rente der gleichen Höhe zu finanzieren (300 000 x 6,8 / 6,4 =

128 Die Verlagerung eines Teils des Überobligatorium ins Obligatorium ist in diesem Betrag eingeschlossen. Berücksichtigt man diesen Vorgang nicht, ist der Betrag, der jährlich umverteilt wird, kleiner.