Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Abstimmung vom 7. März 2010 gezeigt hat, kann die nötige Reform nur so auf breite Akzeptanz stossen.

Leistungen und Finanzierung müssen also wieder ins Gleichgewicht gebracht werden. Das Kapitaldeckungsverfahren der 2. Säule ist jedoch so ausgestaltet, dass es ziemlich lange dauert, bis eine Änderung des Verfahrens die für den Ausgleich des angepassten Mindestumwandlungssatzes notwenige Finanzierung liefert. Eine schnelle Anpassung ist somit nicht möglich, wenn sichergestellt werden soll, dass die Nominalleistungen der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Besonders betroffen sind Versicherte, die heute 55 Jahre und älter sind.

Am besten ist das Problem deshalb mit einem Dreistufenmodell zu lösen (Problembeschreibung A, B und C unten):

 Zunächst muss umgehend die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes angegangen werden. Mit Blick auf den eine gewisse Zeit beanspruchenden Gesetzgebungsprozess ist eine Lösung frühestens 2015 zu erwarten. Ziel ist ein stabiles und möglichst langfristiges Gleichgewicht.

 Danach sind, ebenfalls umgehend, flankierende Massnahmen einzuführen, damit diese ihre Wirkung voll entfalten können, das heisst Wahrung des Nominalwerts der Leistungen, ab 2022 (Arbeitshypothese).

 Schliesslich ist bis Ende 2021 eine Übergangsphase einzuplanen (Arbeitshypothese, aufbauend auf die vorstehende). In dieser Zeit würde der Nominalwert der Leistungen für Versicherte, die in dieser Übergangsphase in Rente gehen, aufgrund des bis dahin gültigen Mindestumwandlungssatzes garantiert. Dazu braucht es ein zeitlich befristetes Finanzierungsmodell, das nicht auf die Kapitaldeckung aufbaut und welches eine gewisse Solidarität voraussetzt. Auch hier ist eine Lösung frühestens 2015 denkbar. Die laufende Herabsetzung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,8% bis ins Jahr 2014 würde dadurch nicht in Frage gestellt. Erst danach könnte eine erneute Anpassung in Erwägung gezogen werden.

9.4 Lösungsansätze

9.4.1 Problem A: Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes

9.4.1.1 Problembeschreibung A

Wie erwähnt braucht es ab 2015 ein Kapitaldeckungssystem, das ein stabiles, langfristiges Gleichgewicht zwischen Leistungen und Finanzierung garantiert. Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes ist dabei Voraussetzung.

Ein Satz von 6,4% für 2015 gilt allgemein als angemessen, doch wie die Situation zu einem späteren Zeitpunkt aussehen wird, kann heute noch niemand sagen, da sie von der Entwicklung der Langlebigkeit und der Kapitalrendite abhängig ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Umwandlungssatz aufgrund der zunehmenden Langlebigkeit auf lange Sicht fortlaufend sinken wird. In welchem Ausmass dies der Fall sein wird, ist noch nicht klar.

Es ist abzuklären, ob der Umwandlungssatz für 2015 per Gesetz auf 6,4% festgesetzt werden soll oder nicht vorsichtshalber auf einen noch tieferen Wert, um zumindest für eine gewisse Zeit weitere Anpassungen zu vermeiden. Die zweite Lösung würde allerdings die Entrichtung von variablen, von der finanziellen Situation abhängigen Rentenzuschlägen einschliessen (siehe 9.4.1.6). Es stellt sich auch die Frage, ob es nicht besser wäre, gar keinen Mindestumwandlungssatz im Gesetz zu verankern, sondern diese Kompetenz zum Beispiel dem Bundesrat oder dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Bei dieser Gelegenheit müsste möglicherweise auch eine Anhebung des ordentlichen Rentenalters in Betracht gezogen werden.