Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Ausschuss für Strafrechtsfragen (European Committee on Crime Problems, CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche oder wissenschaftliche Ausschüsse des Europarats, die aufgrund ihrer Zuständigkeit einen wertvollen Beitrag an die Folgearbeiten leisten können. Es handelt sich hierbei um den Europäischen Ausschuss für pharmazeutische Produkte und Versorgung (European Committee on Pharmaceuticals and Pharmaceutical Care, CD-P-PH) und den Europäischen Pharmakopöeausschuss mit seiner beratenden Gruppe des europäischen Netzwerks der behördlichen Kontrolllabors für Arzneimittel (Official Medicines Control Laboratories, OMCL). Der Ausdruck «einschlägige offizielle Organe» in Absatz 4 verweist auf offiziell anerkannte internationale und nationale Fachgremien, die als Berater für die Vertragsparteien der Konvention im unter das Übereinkommen fallenden Bereich, namentlich der Heilmittel tätig sind.
Nach Absatz 6 ist bei der Benennung von Vertretern, die als Beobachter nach den Absätzen 2 bis 5 zugelassen sind (Organe des Europarats, internationale Organe, offizielle Organe der Vertragsparteien und Vertreter nichtstaatlicher Organisationen), für eine ausgewogene Vertretung der unterschiedlichen Sektoren und Disziplinen (Vollzugsbehörden, Justizsystem, Behörden in Bezug auf Heilmittel sowie Interessengruppen der Zivilgesellschaft) zu sorgen.
Artikel 25: Aufgaben des Ausschusses der Vertragsparteien
Dieser Artikel bezweckt einen möglichst einfachen und flexiblen Folgemechanismus gestützt auf einen Ausschuss der Vertragsparteien, der eine verstärkte Rolle bei den rechtlichen Arbeiten des Europarats zur Bekämpfung der Fälschung von Heilmitteln und ähnlichen Straftaten spielt.
Der Ausschuss der Vertragsparteien dient damit als Zentrale für die Sammlung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Vertragsparteien, um die Politiken in diesem Bereich mithilfe eines sektor- und fachübergreifenden Ansatzes zu verbessern.
Der Folgemechanismus soll insbesondere zur Anwendung und Verbesserung des Übereinkommens beitragen, eine allgemein beratende Rolle zum Übereinkommen wahrnehmen durch das Abgaben von Stellungnahmen zu allen Fragen, welche die Anwendung des Übereinkommens betreffen, einschliesslich spezieller Empfehlungen zuhanden der Vertragsparteien und der Aufgabe als Datenzentrale und zur Erleichterung des Informationsaustauschs über wichtige rechtliche, politische oder technische Entwicklungen.
2.10 Kapitel IX: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 26: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Dieser Artikel betrifft das Verhältnis der Konvention zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften. Er erfordert keine Anpassungen des schweizerischen Rechts.
Absatz 1 stellt sicher, dass die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsparteien dieses Übereinkommens jetzt oder künftig als Vertragsparteien angehören und die Bestimmungen zu Fragen enthalten,