Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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heiten dient, grundsätzlich auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der BV122 abstützen.

Das staatliche Instrumentarium zur Bekämpfung von Krankheiten im Sinne dieser Verfassungsbestimmung wird auf Verfassungsstufe nicht bestimmt. Der Begriff «Bekämpfung» wurde zunehmend ausgeweitet und ist heute nicht nur auf Massnahmen zur «Abwehr» von Krankheiten beschränkt. Es ist deshalb unumstritten, dass der Bund alle geeigneten und notwendigen Regelungen, die auf die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten abzielen, erlassen kann. Er ist dabei nicht einzig auf die Regelung gesundheitspolizeilicher Instrumente wie Verbote, Gebote oder Bewilligungspflichten beschränkt. Vielmehr kann er auch Regelungen über die Verhütung und die Behandlung bestimmter Krankheiten einschliesslich der damit verbundenen Forschung erlassen, oder auch Regelungen, gestützt auf welche Massnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität und der Versorgungsplanung im Bereich dieser Krankheit ergriffen werden. Die Einrichtung beziehungsweise die Förderung von Krankheitsregistern stellt eine mögliche Massnahme im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV dar, weil damit die Planungs- und Steuerungsgrundlagen für die zielgerichtete, effiziente und effektive Krankheitsbekämpfung geschaffen werden. Der Aufbau von Registern trägt zudem dazu bei, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ergriffenen Krankheitsbekämpfungsmassnahmen zu überprüfen und so die Gesundheitsversorgung langfristig zu lenken. Schliesslich kann der Bund auch Regelungen erlassen zur Information der Öffentlichkeit über die Problematik gewisser Krankheiten (Risikofaktoren wie Rauchen etc.) oder über die Durchführung verhaltenslenkender Kampagnen. Die Krankheitsstatistiken, welche gestützt auf den vorliegenden Gesetzesvorentwurf veröffentlicht werden, dienen im Sinne einer Grundlageninformation der Bevölkerung diesem Zweck.

Im Bereich des Datenschutzes

Der Bund verfügt nicht über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz im Bereich des Datenschutzes. Er kann gestützt auf seine Organisationsautonomie die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und gestützt auf seine Zivilrechtskompetenz die Bearbeitung von Personendaten durch Private regeln. Für die Regelung der Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Kantone zuständig.

In jenen Bereichen, wo die BV dem Bund eine Sachkompetenz zuweist, kann er aber auch konkrete bereichsspezifische Datenschutzregelungen in der entsprechenden Spezialgesetzgebung erlassen. Diese Regelungen gelten dann für alle gesetzesvollziehenden Organe, unabhängig davon, ob es sich um Organe des Bundes oder der Kantone handelt.

Für den Bereich der Bekämpfung von Krankheiten im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung, vorliegend der Bekämpfung von Krebs beziehungsweise anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten mit Hilfe von Registern, kann der Bund somit spezialgesetzliche Datenschutzregelungen erlassen, die einerseits die ausführenden kantonalen Organe und andererseits die Privaten verpflichten.

122 SR 101