Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/117: Ausführungsrecht zum Humanforschungsgesetz · 64 Seiten
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Keine Stellungnahme eingegangen.
4.2.4 4. Kapitel: Forschungsprojekte an verstorbenen Persone n
Art. 40 Prüfbereiche
VKS weist auf die Vorgabe in Artikel 36 HFG hin, wonach auch bei Forschungsprojekten an Verstorbenen eine Einwilligung vorliegen müsse. Das Verordnungsrecht enthalte jedoch keine diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen – dies im Gegensatz etwa zu Forschungsprojekten an Embryonen oder Totgeburten gemäss dem 5. Kapitel. Entsprechend sei eine Ergänzung des 4. Kapitels erforderlich. CTC ZH fällt auf, dass in dieser Verordnung kein Bezug genommen wird auf das wissenschaftliche Sekretariat und fordert, dessen Rolle im Bewilligungsverfahren zu klären und eine Frist für die Vorprüfung der Gesuchsunterlagen festzulegen. Uni GE Medicine bemerkt, dass im französischsprachigen Text von Buchstabe d statt von "implication" besser von "inclusion" gesprochen werden sollte. Für SG wäre es wünschenswert, in Buchstabe e eine klare Definition des Begriffs "biologisches Material" einzufügen. Für FSP ist es nicht nachvollziehbar, weshalb in Buchstabe f die Einhaltung des Kommerzialisierungsverbotes gemäss Artikel 9 HFG explizit erwähnt wird, während dies im Zusammenhang mit den anderen Projekten mit biologischem Material nicht der Fall sei. Klin Path USZ verlangt die Streichung des Prüfpunktes in Buchstabe h ("die Eignung der Infrastrukturen am Durchführungsort"), da die Organisationsstrukturen in der Pathologie eine Eignung als vorausgesetzt bedingen.
Art. 41 Gesuch
Keine Stellungnahme eingegangen.
Art. 42 Verfahren und Fristen
SGCI und Vips regen zu Absatz 1 an, dass die Ethikkommission den Eingang des Gesuchs spätestens 6 Tage nach dessen Eingang bestätigt und dabei offensichtliche oder formale Mängel in den Unterlagen mitteilt. Auch CTC ZH verlangt eine Frist für das wissenschaftliche Sekretariat.
Die abgestufte Fristenregelung gemäss Absatz 2 stiess auf Kritik. So fordert CTU VD eine einheitliche Frist von 30 Tagen für alle Arten von Forschungsprojekten mit Verstorbenen. Demgegenüber regt Uni Ba Klin Forsch an, die Frist von 30 Tagen bei Verstorbenen, die künstlich beatmet werden, aus Kostengründen zu kürzen. Für Klin Path USZ sollte Absatz 4 dahingehend geändert werden, dass eine Delegation an andere Orte oder internationale Einrichtungen ohne erneutes Verfahren möglich ist. Interpharma verweist auf ihre Stellungnahme zu Artikel 14 und 15 HFV 2.
Art. 43 Meldungen
SCTO und CTC SG fordern eine Definition von „wesentlichen Anpassungen“.
4.2.5. 5. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten einschliesslich Totgeburten
Art. 44 Aufklärung und Einwilligung
SHV und SVBG begrüssen die Bestimmung. Uni GE Medicine und HUG GE verlangen eine deutlichere Klärung der Rechte der schwangeren Frau und ihres Pa rtners. SCTO fragt, wie fremdsprachige Personen aufgeklärt werden. FSP fordert einen Verweis auf die Ausnahmen von der Schriftlichkeit.