Botschaft
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten
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Betrieb und Substanzerhalt sowie kleinere Erweiterungen sollen nachwievor über mehrjährige Leistungsvereinbarungen finanziert werden. Die Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2013–2016 werden daher analog zur LV 2011–2012 abgeschlossen. Damit ein Übergang in das neue Finanzierungsmodell möglich ist, sollen grössere, über die LV finanzierte Erweiterungen (≥ 10 Mio. Fr.) innerhalb der LV-Periode 2013–2016 abgeschlossen werden.
1.2.3 Controlling der Infrastrukturfinanzierung
1.2.3.1 Controllingprozess
Im EBG sind im 6. Kapitel die Grundsätze, die Voraussetzungen, das Leistungsangebot und das Bestellverfahren sowie die finanzielle Aufteilung der Finanzierung der Infrastruktur zwischen Bund und Kantonen festgelegt. Auf Verordnungsstufe werden die Bestimmungen zur Infrastrukturfinanzierung in der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur vom 4. November 20098 (KFEV) konkretisiert. Mit der KFEV werden die Instrumente für die Infrastrukturfinanzierung der Privatbahnen und der SBB (mehrjährige Leistungsvereinbarungen) weitgehend angeglichen. Grundlage bildet ein einheitliches Controllingverständnis.
Controllingverständnis
Das englische Verb «to control» wird im Deutschen in der Regel mit «kontrollieren» übersetzt. Dabei umfasst der Begriff in der englischen Sprache weit mehr. Demnach wird der synonym verwendete Begriff «Controlling» als Beherrschung, Lenkung, Steuerung, Regelung von Prozessen verstanden.
Auch in der Verwaltungsführung besteht ein breites Verständnis von Controlling. Gestützt auf Artikel 21 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung9 wird Controlling als ein Führungsmittel zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung, das heisst als ein umfassendes Führungs- und Steuerungskonzept verstanden.
Dem in der KFEV festgelegten Controllingprozess bei der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (Art. 13) liegt ebenfalls ein breites Verständnis von Controlling zugrunde. Controlling bedeutet die ziel- und anreizorientierte Steuerung des gesamten Prozesses der Bestellung des Leistungsangebotes.
Mit Artikel 1 des Subventionsgesetzes10 wird festgelegt, dass Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes unter anderem nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen. Das Controlling der Infrastrukturfinanzierung konzentriert sich daher sowohl auf die Erreichung der angestrebten Ziele (Effektivität) als auch auf die Wirtschaftlichkeit bei der Erreichung dieser Ziele (Effizienz).
Controllingprozess der Infrastrukturfinanzierung
8 SR 742.120
9 Regierungs- und Verwaltungsorganistionsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV),
10 Subventionsgesetz vom 6. Oktober 1990 (SuG), SR 616.1