Botschaft

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten

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des EBG, sofern Bundesmittel zweckentfremdet oder unwirtschaftlich eingesetzt würden, sowie die Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht, die vom finanziellen Controlling vollständig getrennt ist.

Die Berichte der Unternehmen werden anlässlich einer Überprüfung durch das BAV ausgewertet. Dabei werden insbesondere die in der Vereinbarung festgelegten qualitativen und quantitativen Zielvorgaben einem Soll-Ist-Vergleich unterzogen. Das BAV analysiert die Abweichungen, gibt Empfehlungen für Anpassungen ab und legt gegebenenfalls Korrekturmassnahmen fest.

Gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 KFEV können bei Nicht-Erbringung der bestellten Leistungen, Nicht-Erreichen von Zielvorgaben sowie bei Nicht-Einhaltung von festgelegten Fristen durch das BAV Massnahmen angeordnet werden. Es ist auch dazu berechtigt, finanzielle Leistungen zurückzufordern.

1.2.3.2 Finanzierung der SBB-Infrastruktur

Seit 1999 werden der Betrieb und die zeitgemässe Substanzerhaltung der SBB-Infrastruktur über mehrjährige Leistungsvereinbarungen finanziert. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 EBG finanziert der Bund die Infrastruktur nationaler Bedeutung allein. Gestützt auf Artikel 3 Absatz 4 SBBG ist eine Mitfinanzierung von Investitionen und Leistungen der SBB durch Dritte wie z.B. Kantone möglich sofern diese Begehren stellen, die nicht Artikel 3 Absatz 3 SBBG entsprechen. Das System der Leistungsvereinbarung hat sich grundsätzlich bewährt und wird seit 2011 auch für die Finanzierung der Privatbahninfrastruktur angewendet.

1.2.3.3 Finanzierung der Privatbahninfrastruktur

Bei der Finanzierung der Privatbahninfrastruktur erfolgte per 2011 der Übergang von der einjährigen zur mehrjährigen Finanzierung. Nach einer Übergangsphase mit zweijährigen Leistungsvereinbarungen erfolgt ab 2013 die vollständige Angleichung an das Finanzierungssystem der SBB Infrastruktur mit vierjährigen

Leistungsvereinbarungen. Mit Ausnahme der Strecken von nationaler Bedeutung werden die Leistungen von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt.

1.3 Ziele für die Eisenbahninfrastruktur 2013–2016

Aus dem übergeordneten Ziel der ökologisch tragfähigen und effizienten Bewältigung der wachsenden Mobilitätsbedürfnisse lässt sich aus Sicht des Bundes folgende generelle Zielsetzung für die Betreiber der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur ableiten:

− Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen, den Erfordernissen des

Personen- und Güterverkehrs entsprechenden effizienten Betriebs und des Substanzerhalts der bestehenden Infrastruktur.

Aus diesem generellen Ziel lassen sich mehrere Einzelziele ableiten. Diese werden im Folgenden näher beleuchtet. Dabei ist stets zu beachten, dass die Eisenbahninfrastruktur nie einem Selbstzweck dienen kann, sondern möglichst optimal auf den Verkehr abgestimmt werden muss, der auf ihr abgewickelt werden soll.