Botschaft

Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten

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Der Controllingprozess gemäss Artikel 13 KFEV wird als ein abgeschlossener Regelkreis verstanden, der vom BAV als Besteller geleitet wird. Bei gemeinsam bestellten Strecken werden die beteiligten Kantone einbezogen.

Gemäss dem Controllingverständnis des BAV wird der gesamte Prozess der Leistungsbestellung gesteuert, insbesondere:

− Planung der Infrastrukturbestellung und Finanzierungsvereinbarung

− Berichterstattung über die Leistungserbringung durch das

Eisenbahnunternehmen

− Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung

− Ergreifen von Massnahmen bei Abweichungen.

Abbildung 1

Controllingregelkreis der Infrastrukturfinanzierung

Massnahmen Planung der

(Leistungs-/Ziel-/Termin- Infrastrukturbestellung

abweichungen, Überprüfung (Offerte, Festlegung Ziele

Controllingzyklus) und Indikatoren,

Vereinbarung)

Controllingzyklus gemäss Art. 13 K FEV

Kontrolle Leistungserbringung durch

(Berichterstattung, das Unternehmen und

Überprüfung Zielerreichung) Finanzierung durch

Bund/Kantone

Der geschlossene Controllingkreislauf soll gewährleisten, dass die Ergebnisse des Controllings der Infrastrukturbestellung einer Periode für die folgende Periode berücksichtigt und allenfalls Anpassungen bei der Steuerung vorgenommen werden.

Die Planung der Infrastrukturbestellung basiert auf der Finanzplanung des Bundes beziehungsweise der Kantone und auf den verbindlichen Offerten der Eisenbahnunternehmen (Art. 15 KFEV). Die einzureichenden Offertunterlagen umfassen die Umschreibung des Leistungsangebotes, die Mittelfristplanung, den