Botschaft
Vernehmlassung 2011/118: Botschaft über die Finanzierung der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur (SBB und Privatbahnen) und die Leistungsvereinbarung Bund-SBB für die Jahre 2013-2016 · 45 Seiten
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Der Controllingprozess gemäss Artikel 13 KFEV wird als ein abgeschlossener Regelkreis verstanden, der vom BAV als Besteller geleitet wird. Bei gemeinsam bestellten Strecken werden die beteiligten Kantone einbezogen.
Gemäss dem Controllingverständnis des BAV wird der gesamte Prozess der Leistungsbestellung gesteuert, insbesondere:
− Planung der Infrastrukturbestellung und Finanzierungsvereinbarung
− Berichterstattung über die Leistungserbringung durch das
Eisenbahnunternehmen
− Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung
− Ergreifen von Massnahmen bei Abweichungen.
Abbildung 1
Controllingregelkreis der Infrastrukturfinanzierung
Massnahmen Planung der
(Leistungs-/Ziel-/Termin- Infrastrukturbestellung
abweichungen, Überprüfung (Offerte, Festlegung Ziele
Controllingzyklus) und Indikatoren,
Vereinbarung)
Controllingzyklus gemäss Art. 13 K FEV
Kontrolle Leistungserbringung durch
(Berichterstattung, das Unternehmen und
Überprüfung Zielerreichung) Finanzierung durch
Bund/Kantone
Der geschlossene Controllingkreislauf soll gewährleisten, dass die Ergebnisse des Controllings der Infrastrukturbestellung einer Periode für die folgende Periode berücksichtigt und allenfalls Anpassungen bei der Steuerung vorgenommen werden.
Die Planung der Infrastrukturbestellung basiert auf der Finanzplanung des Bundes beziehungsweise der Kantone und auf den verbindlichen Offerten der Eisenbahnunternehmen (Art. 15 KFEV). Die einzureichenden Offertunterlagen umfassen die Umschreibung des Leistungsangebotes, die Mittelfristplanung, den