Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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AR:
- Es wird beantragt, dass die […] für ein gemeinsames Leben wichtigen Grundlagen
nicht nur bekannt sind, sondern respektiert werden.
BL (+NE +SG):
- Eine Betreuungs- oder Lehrperson sollte bereits vor der Einreise in die Schweiz
ausreichende Kenntnisse der Amtssprache jenes Landesteils nachweisen müssen, in dem sie tätig sein wird.
BS:
- Unseres Erachtens sollten Personen aus dem EU/EFTA-Raum ebenfalls gemäss
Art. 26a AuG geprüft werden.
- Wir sind der Meinung, dass die für diese spezifische Personengruppe geforderten
Bedingungen - oder zumindest das Sprachniveau – vor Einreise in die Schweiz erfüllt sein müssen.
- Das Sprachniveau sollte gemäss GER […] oder zumindest als Richtwert vorge-
schlagen werden; z.B. mündlich B1 und schriftlich auf A2.
GE:
- La disposition proposée par la Confédération remporte l’adhésion de notre canton.
En effet, nous considérons qu’une telle exigence aurait pour effet que certaines communautés religieuses soient privées d’enseignement religieux, en raison de la difficulté à trouver un enseignant parlant une langue nationale avant de venir en Suisse.
GR :
- Nebst der Fähigkeit gilt es über den Gesetzestext auch die Bereitschaft der Lehr-
personen einzufordern, diese Kenntnisse zu vermitteln. Wir schlagen Ihnen folgende Ergänzung des Gesetzestextes vor: […] und den Werten der Bundesverfassung vertraut sind und fähig sowie bereit sind diese Kenntnisse […].
SG:
- Mit Blick auf die anspruchsvolle Aufgabe, welche die Betreuungs- und Lehrpersonen
erfüllen, sind die Voraussetzungen für deren Zulassung nicht herabzusetzen.
VD:
- Le terme familiarisé est «vague», il convient de le remplacer par: «...l'étranger res-
pecte la sécurité... »