Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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Neuer Erlass geht zu wenig weit:

- Der Bund müsse Minimalstandards in der Frühförderung von ausländischen Kindern

in Kindergärten und Kindertagesstätten vorschreiben; Deutsch-Obligatorium im Rahmen der Frühförderung in Sprach-Spielgruppen für Migranten (EKKJ).

- Schutzmechanismen gegenüber struktureller Diskriminierung (z.B. die Diskriminie-

rung auf dem Arbeitsmarkt) seien ausgeklammert. In der laufenden Teilrevision sei auch der Schutz vor Diskriminierung im Sinne systematischer struktureller Ausgrenzung verbindlicher zu regeln (EKM).

- Die vorgeschlagenen Änderungen im Ausländergesetz würden die rechtliche Situa-

tion von Diskriminierungsopfern nicht verbessern. Die Vorschläge würden verkennen, dass die Gesetzgebung zum Schutz vor rassistischer, ethnisch-kultureller Diskriminierung ungenügend sei. Insbesondere im Privatrecht und im Verwaltungsrecht fehle es an ausdrücklichen Verboten rassistischer Diskriminierung (EKR).

- Es werde bedauert, dass der Bundesrat nicht vorgesehen habe, die gesetzlichen

Grundlagen für einen effektiven Diskriminierungsschutz auf europäisches Niveau anzuheben (SP).

- Für jugendliche Sans-Papiers, die in der Schweiz geboren sind oder mindestens 5

Jahre obligatorische Schulzeit absolviert haben, sei im Hinblick auf eine Berufslehre oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorzusehen (EKM/KOFI).

- Im Bereich des Diskriminierungsschutzes sei eine verbindlichere Regelung gefragt,

als im Revisionsentwurf vorgesehen sei. Grosser Handlungsbedarf bestehe auch im nichtstaatlichen Bereich (Arbeitsmarkt, Wohnungsmarkt) (KID).

- Es sei enttäuschend, dass die Sans-Papiers in dieser Gesetzesrevision nicht be-

rücksichtigt worden seien (UNIA).

III. Stellungnahmen zu den einzelnen Änderungen3

Umbenennung des Erlasstitels

AR:

- Die Umbenennung des erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Ausländergeset-

zes wird jedoch nicht als zwingend notwendig erachtet.

3 Die Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen werden grundsätzlich und soweit möglich in direkter Rede wiedergegeben.