Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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SG:
- Die Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes, das erst gut vier Jahre in Kraft ist
und dessen Bezeichnung sich in der Praxis etabliert hat, [erfordert] umfangreiche administrative Anpassungen und erschwert die Präjudiziensuche.
ZH:
- Bei einem Grossteil der zu revidierenden Bestimmungen geht es […] darum, bishe-
riges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe zu heben und das Gesetz der Praxis anzupassen. Dies rechtfertigt es nicht, im Titel ein einzelnes Kapitel des Gesetzes besonders hervorzuheben.
SVP:
- Die SVP lehnt es klar ab, das Ausländergesetz (AuG) in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AuIG) umzubenennen. Integration ist nur ein kleiner Bestandteil des Gesetzes […].
JUSO:
- Wir lehnen den Zusatz „Integrationsgesetz“ ab, da der Gesetzesentwurf diesem An-
spruch nicht gerecht wird.
KID:
- Sinnvoll wäre eine neutralere Benennung wie zum Beispiel „Gesetz über die Zu-
wanderung und Integration“.
1. Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a VE- AuIG)
KdK4:
- Die für diese Personengruppe geforderten Bedingungen – oder zumindest das
Sprachniveau [müssen] vor der Einreise in die Schweiz erfüllt werden.
AG:
- Das Beherrschen einer Landessprache genügt nicht. Die Betroffenen müssen die
am künftigen Wohn- und Wirkungsort gesprochene Sprache beherrschen.
- Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in der Verordnung detaillierter
ausgeführt werden; es ist ein hohes sprachliches Niveau vorauszusetzen.
4 Der Stellungnahme der KdK haben sich mindestens 18 Kantone angeschlossen. Verschiedene Kantone haben in materieller Hinsicht ergänzende Stellungnahmen eingereicht.