Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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SG:

- Die Änderung der Bezeichnung eines Gesetzes, das erst gut vier Jahre in Kraft ist

und dessen Bezeichnung sich in der Praxis etabliert hat, [erfordert] umfangreiche administrative Anpassungen und erschwert die Präjudiziensuche.

ZH:

- Bei einem Grossteil der zu revidierenden Bestimmungen geht es […] darum, bishe-

riges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe zu heben und das Gesetz der Praxis anzupassen. Dies rechtfertigt es nicht, im Titel ein einzelnes Kapitel des Gesetzes besonders hervorzuheben.

SVP:

- Die SVP lehnt es klar ab, das Ausländergesetz (AuG) in Ausländer- und Integrati-

onsgesetz (AuIG) umzubenennen. Integration ist nur ein kleiner Bestandteil des Gesetzes […].

JUSO:

- Wir lehnen den Zusatz „Integrationsgesetz“ ab, da der Gesetzesentwurf diesem An-

spruch nicht gerecht wird.

KID:

- Sinnvoll wäre eine neutralere Benennung wie zum Beispiel „Gesetz über die Zu-

wanderung und Integration“.

1. Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a VE- AuIG)

KdK4:

- Die für diese Personengruppe geforderten Bedingungen – oder zumindest das

Sprachniveau [müssen] vor der Einreise in die Schweiz erfüllt werden.

AG:

- Das Beherrschen einer Landessprache genügt nicht. Die Betroffenen müssen die

am künftigen Wohn- und Wirkungsort gesprochene Sprache beherrschen.

- Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in der Verordnung detaillierter

ausgeführt werden; es ist ein hohes sprachliches Niveau vorauszusetzen.

4 Der Stellungnahme der KdK haben sich mindestens 18 Kantone angeschlossen. Verschiedene Kantone haben in materieller Hinsicht ergänzende Stellungnahmen eingereicht.