Rapport sur les résultats

Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages

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1. Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a VE- AuIG)

KdK4:

- Die für diese Personengruppe geforderten Bedingungen – oder zumindest das

Sprachniveau [müssen] vor der Einreise in die Schweiz erfüllt werden.

AG:

- Das Beherrschen einer Landessprache genügt nicht. Die Betroffenen müssen die

am künftigen Wohn- und Wirkungsort gesprochene Sprache beherrschen.

- Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in der Verordnung detaillierter

ausgeführt werden; es ist ein hohes sprachliches Niveau vorauszusetzen.

AR:

- Es wird beantragt, dass die […] für ein gemeinsames Leben wichtigen Grundlagen

nicht nur bekannt sind, sondern respektiert werden.

BL (+NE +SG):

- Eine Betreuungs- oder Lehrperson sollte bereits vor der Einreise in die Schweiz

ausreichende Kenntnisse der Amtssprache jenes Landesteils nachweisen müssen, in dem sie tätig sein wird.

BS:

- Unseres Erachtens sollten Personen aus dem EU/EFTA-Raum ebenfalls gemäss

Art. 26a AuG geprüft werden.

- Wir sind der Meinung, dass die für diese spezifische Personengruppe geforderten

Bedingungen - oder zumindest das Sprachniveau – vor Einreise in die Schweiz erfüllt sein müssen.

- Das Sprachniveau sollte gemäss GER […] oder zumindest als Richtwert vorge-

schlagen werden; z.B. mündlich B1 und schriftlich auf A2.

GE:

- La disposition proposée par la Confédération remporte l’adhésion de notre canton.

En effet, nous considérons qu’une telle exigence aurait pour effet que certaines communautés religieuses soient privées d’enseignement religieux, en raison de la difficulté à trouver un enseignant parlant une langue nationale avant de venir en Suisse.

4 Der Stellungnahme der KdK haben sich mindestens 18 Kantone angeschlossen. Verschiedene Kantone haben in materieller Hinsicht ergänzende Stellungnahmen eingereicht.