Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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EKR :
- Die vorläufige Aufnahme kann nicht mit der Verpflichtung zum Abschluss einer In-
tegrationsvereinbarung verbunden werden. Die vorläufige Aufnahme wird aufgrund des unzulässigen Weg- und Ausweisungsvollzuges erteilt. Zur Förderung der Integration können Integrationsempfehlungen Anwendung finden.
- Die meisten vorläufig Aufgenommenen bleiben definitiv in der Schweiz. Die rechtli-
che Gleichstellung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist daher wesentlich.
HEKS:
- [Art. 83a] Absatz 1 bis 3 streichen. Mit dieser Kategorie macht es keinen Sinn, eine
Integrationsvereinbarung mit ausländerrechtlichen Sanktionen abzuschliessen, weil die Sanktionen nicht vollzogen werden können.
Int:
- Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit vorläufig aufgenommenen Per-
sonen […] kann nur als Motivationsinstrument aber nicht als Sanktionsmittel eingesetzt werden.
JP:
- Die in Art. 83a (neu) E-AuIG vorgesehene Bestimmung ist […] nicht konform mit der
Gesetzessystematik. […] Vorschlag: Gesamten Art. 58a (neu) streichen.
VSAA:
- Wir sind der Ansicht, dass auch bei vorläufig aufgenommenen Personen der syste-
matische Einsatz von Integrationsvereinbarungen nicht sinnvoll ist.
8. Ermessensausübung (Art. 96 VE-AuIG)
KdK:
- Es muss einen graduellen Unterschied an die Integrationsanforderungen für die Er-
teilung einer Härtefallbewilligung, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die Erteilung und Verlängerung der Niederlassungsbewilligung sowie die Einbürgerung geben.
BL:
- Bisher wurde der Grad der Integration auf allen staatlichen Ebenen gemessen, es
ist kein Anlass ersichtlich, daran etwas zu ändern.