Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 68Fedlex · Rapporto sui risultati

AS :

- Wir stellen den Antrag, den Art. 83a VE-AuIG ersatzlos zu streichen.

DJS, GR, Sosf, JUSO, FIMM, FIZ, SFR, GS (ähnlich: SBAA):

- Eine bessere soziale und wirtschaftliche Integration der vorläufig aufgenommenen

AusländerInnen tut zweifelsohne Not. Es ist jedoch mehr als fraglich, ob die Integrationsvereinbarung bei dieser Personengruppe das geeignete Instrument ist, wenn die übrigen Rahmenbedingungen unverändert bleiben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend der Ausstellung von Reisepapieren, des Familiennachzugs und des Kantonswechsels sind für diese Personengruppe nachteilig ausgestaltet. Dazu kommt, dass die Gleichstellung auf dem Arbeitsmarkt mit AufenthalterInnen den Arbeitgebenden nicht bekannt ist, so dass sich die Stellensuche für Personen mit F-Ausweis enorm schwierig gestaltet. Wir stellen den Antrag, dass die Gesetzesnovelle von Art. 83a AuG und die Änderung von Art. 84 Abs. 5 AuG ersatzlos gestrichen werden.

CARITAS:

- […] die zusätzliche Anforderung der unterschriebenen Integrationsvereinbarung [ist]

nicht konform mit der Gesetzessystematik. Wenn die betreffende Person sich weigert, eine Integrationsvereinbarung zu unterschreiben, kann dies nicht zur Nichtgewährung oder Aufhebung der Bewilligung führen, da damit die Gründe für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung nicht wegfallen. […] Dementsprechend ist die Forderung der „Erfüllung einer Integrationsvereinbarung“ zu streichen.

CEX:

- Abandon du terme „admission provisoire“ au profit de la „protection subsidiaire“.

EKR :

- Die vorläufige Aufnahme kann nicht mit der Verpflichtung zum Abschluss einer In-

tegrationsvereinbarung verbunden werden. Die vorläufige Aufnahme wird aufgrund des unzulässigen Weg- und Ausweisungsvollzuges erteilt. Zur Förderung der Integration können Integrationsempfehlungen Anwendung finden.

- Die meisten vorläufig Aufgenommenen bleiben definitiv in der Schweiz. Die rechtli-

che Gleichstellung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist daher wesentlich.

HEKS:

- [Art. 83a] Absatz 1 bis 3 streichen. Mit dieser Kategorie macht es keinen Sinn, eine

Integrationsvereinbarung mit ausländerrechtlichen Sanktionen abzuschliessen, weil die Sanktionen nicht vollzogen werden können.