Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten
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Weitere Interessenten
Der Solothurnische Bauernverband sowie die freisinnigen Bäuerinnen und Bauern der Schweiz beantragen, dass weiter Bauten erstellt werden dürfen, welche der Wasserversorgung dienen und vorwiegend unterirdisch erstellt werden.
Die Berner Fachhochschule HAFL würde es begrüssen, wenn in dieser oder einer nächsten Gesetzesrevision weitergehende Lockerungen für öffentlich nutzbare Bauten im Wald vorgesehen werden (Wälder mit Erholungsfunktion: Bedarf an Parkplätzen, Toiletten, Sportgeräte, Hütten,…). Mit einer Kanalisierung der
Erholungssuchenden könnte die Mehrheit des übrigen Waldgebietes entlastet
werden.
Pro Natura sowie der Schweizer Vogelschutz / BirdLife Schweiz fordern einen 4. Absatz, welcher festlegt, dass Bewilligungen nach diesem Artikel zweckgebunden und befristet sind.
Adolf D. Flüeli (Winterthur) beantragt, dass der Nutzen der Imker resp. Bienenvölker bzw. der Nutzen der Jäger und Heger zugunsten der Natur im Kontext der Raumplanung gleichwertig berücksichtigt werden. Mit einem neuen Art. 13 b sollen Imkerische Bauten und Anlagen wie Bienenhäuser, Wanderwagen und freistehende Bienenstände und Bienenstöcke sowie die notwendigen Schutzumzäunungen und Zubehöre wie Wassertränken etc. mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 des RPG vom 22. Juni 1979 errichtet oder geändert werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen der lokalen imkerischen Bewirtschaftung der Flora, Fauna und des Waldes dienen, für diese der Bedarf ausgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Analog dazu sollen mit einem neuen Art. 13 c waidmännische Bauten und Anlagen wie Jagdhäuser, Ansitzplätze wie Hochsitze, Ersitze, feste oder temporäre Futterplätze (Winter) und Zubehöre wie Wassertränken etc. mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 des RPG vom 22. Juni 1979 errichtet oder geändert werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen der lokalen waidmännischen Bewirtschaftung der Flora, Fauna und des Waldes als integraler Lebensraum und Nahrungskreislaufes des Wildes dienen, für diese der Bedarf ausgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Laut JardinSuisse müssen bei einer Revision des Waldgesetzes auch die Bedürfnisse des Gartenbaus berücksichtigt werden. Im Sinne gleich langer Spiesse ist auch dem Garten-/Landschaftsbau die Lagerung entsprechender Materialien zu gestatten oder muss vorgekehrt werden, dass die Schnitzellager nicht zu anderen Zwecken missbraucht werden.