Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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Vollzugshilfe und nicht über eine Änderung des Waldgesetzes erfolgen. JardinSuisse lehnt die Vorlage ebenfalls ab, da eine Gesamtschau der Probleme, welche mit der Zonenkonfomität von Bauten in der Landwirtschaftszone und weiteren Zonen ausserhalb der Bauzonen zusammenhängen, zwingend notwendig und deshalb eine Revision des RPG vorzuziehen wäre. Falls an einer Revision des Waldgesetzes festgehalten werde, müsse dem Garten- und Landschaftsbau die Lagerung entsprechender Materialen gestattet werden. Eine weitergehende Lockerung wird von einzelnen Vernehmlassungsteilnehmern verlangt für die Erstellung oder Umnutzung von Bauten und Anlagen im Wald für die Wasserversorgung, Freizeit und Erholung sowie Jagd und Imkerei.

Auf der anderen Seite wird in mehreren Stellungnahmen verlangt, dass Vorkehrungen zu treffen seien, um eine Zweckentfremdung von Energieholzlagern auszuschliessen. So wurde beispielsweise vorgeschlagen, solche Bauten und Anlagen nur befristet zu bewilligen oder Garantien für den Rückbau bei Nichtbedarf oder Konventionalstrafen oder Kautionen bei einer missbräuchlichen Nutzung zu verlangen.

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Art. 13a (neu) WaG (Forstliche Bauten und Anlagen)

4.1.1 Art. 13a Absatz 1 WaG Kantone und Konferenzen

Der Kanton Graubünden weist darauf hin, dass die drei angeführten Beispiele (Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager, Waldstrassen) allesamt die Nutzfunktion des Waldes betreffen. Die in Art. 13a Abs. 2 WaG-Entwurf definierten Voraussetzungen sind in solchen Fällen nachvollziehbar und begründet. Bei forstlichen Schutzbauten verhält es sich jedoch anders. Deshalb wird beantragt, den Geltungsbereich auf Forstwerkhöfe und gedeckte Energieholzlager zu beschränken und die eidgenössische Waldverordnung entsprechend zu ergänzen.

Der Kanton Bern beantragt, dass auch Bauten und Anlagen zur Förderung anderer Waldfunktionen erfasst werden und auch ungedeckte Lagerplätze mit einbezogen werden.

Für den Kanton Luzern ist es nicht nachvollziehbar, dass für Forstwerkhöfe und Energieholzlager die gleichen Voraussetzungen gelten.

Der Kanton Thurgau beantragt, den Begriff „gedeckte Energieholzlager“ durch „gedeckte Holzschnitzellager“ zu ersetzen, um eine Abgrenzung bezüglich Lagerung von Pellets o.ä. zu erreichen, damit nicht Teile der Holzindustrie in den Wald verlagert werden.

Weitere Interessenten

Für die Waldwirtschaft Schweiz stellt eine Aufzählung der möglichen forstlichen Bauten und Anlagen wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und