Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten
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Waldstrassen eine Einschränkung dar. Sie zieht eine offene Formulierung in der Waldverordnung vor.
Der Schweizerische Forstverein ist der Meinung, dass zu umschreiben ist, was als zonenkonforme forstliche Baute oder Anlage zu verstehen ist. Dazu gehören seiner Meinung nach auch ungedeckte Energieholzlager.
4.1.2 Art. 13a Absatz 2 WaG
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung als wichtige Rahmenbedingung für eine einheitlichere Praxis werden von einer grossen Mehrheit begrüsst.
Kantone und Konferenzen
Die Forstdirektorenkonferenz betont die Wichtigkeit, dass Energieholzlager nicht losgelöst von einer integralen Betrachtung bewilligt werden. Dieser Meinung schliessen sich auch die Kantone Thurgau, Zug und Zürich an. Die Erstellung muss geordnet und konzentriert erfolgen.
Unter der „Zweckmässigkeit des Standorts“ sind nach Meinung des Kantons Thurgau der örtlichen Konzentration von Bauten sowie der Erschliessung das nötige Gewicht beizumessen. Gedeckte Holzschnitzellager sollen im Bereich bestehender forstlicher Bauten zu liegen kommen und über eine bereits gut ausgebaute Strasse erschlossen werden. Für den Kanton Waadt muss klarer formuliert sein, dass der Standort im Wald der zweckmässigste ist und auch ausserhalb des Waldes kein besserer Standort denkbar ist.
Für den Kanton Uri muss Voraussetzung für die Bewilligung nebst den genannten Kriterien auch das Verbot der Zweckentfremdung der forstlichen Anlagen sein.
Die Kantone Solothurn sowie St. Gallen erachten den Bezug zur lokalen Bewirtschaftung als zu eng gefasst. Dieser soll durch die Formulierung zur regionalen Bewirtschaftung ersetzt werden. Allgemein sollen laut Kanton Appenzell Ausserrhoden die Voraussetzungen nicht in nachgelagerten Präzisierungen zu eng umschrieben werden, um den kantonalen Behörden einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren.
Dem Kanton Zürich hingegen ist etwa die Bestimmung, dass die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein muss, zu unbestimmt. Diese soll dahingehend präzisiert werden, dass Energieholzlager nur in einem beschränkten Umfang zulässig sind (beispielsweise höchstens 1500 m2 bzw. 5000 m3). Für grössere Anlagen wären regionale Lösungen innerhalb der Bauzone zu suchen.
Der Kanton Genf fordert einen zusätzlichen Artikel betreffend Ausführungsbestimmungen zur Erstellung von Energieholzlagern, insbesondere was den Schutz von Natur- und Landschaftswerten angeht. Daneben müsste in den Formulierungen präzisiert werden, dass die Energieholzlager nur der Waldbewirtschaftung dienen.
Für den Kanton Tessin sind die folgenden Voraussetzungen unverzichtbar: klarer Bezug zu den lokalen Verhältnissen der Waldbewirtschaftung, Tauglichkeit des