Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht

1 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (hiernach: die Kommission) hat am 5. April 2011 mit 22 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, der parlamentarischen Initiative „Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe“, die am 18. Juni 2010 von Nationalrat Erich von Siebenthal eingereicht wurde, Folge zu geben.

Diese sieht gemäss ihrem Wortlaut vor, die Bestimmungen, welche den Bau von gedeckten Holzschnitzellagern im Wald zu stark einschränken oder verhindern, zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen davon sind hauptsächlich das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG)1 sowie die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV)2.

Am 19. Mai 2011 hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats dem Beschluss der nationalrätlichen Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten, mit 8 zu 3 Stimmen zugestimmt.

Gemäss dem geltenden Waldgesetz können im Wald forstliche Bauten und Anlagen unter bestimmten Bedingungen bewilligt werden und bedürfen keiner Rodungsbewilligung. Im Zuge der in den letzten beiden Jahrzehnten stark zunehmenden Nachfrage nach Holzenergie und der grösseren Zahl von Holzschnitzelheizungen sind im Wald auch gedeckte Energieholzlager als forstliche Bauten bewilligt worden, um die Versorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten, wenn Waldstrassen infolge von Schnee oder Eis längere Zeit nicht befahren werden können. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates hat festgestellt, dass die entsprechende Bewilligungspraxis in den Kantonen aus verschiedenen Gründen unterschiedlich ausgestaltet ist. Zudem hat sie festgehalten, dass ihr die Bedingungen, die gemäss der Praxis des Bundesgerichts für den Bau von forstlichen Bauten erfüllt sein müssen, etwas zu restriktiv sind. Mit den im Vorentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Waldgesetzes will die Kommission den Bau von gedeckten Energieholzlagern im Wald gesetzlich regeln. Demnach sind diese bewilligungsfähig, wenn sie der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für die Baute ein Bedarf ausgewiesen, der Standort im Wald zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist. Schliesslich dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen.

Forstliche Bauten und Anlagen ‒ darunter fallen gedeckte Energieholzlager ‒ gelten gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Waldgesetz als Wald. Insofern wäre eine Änderung auf Gesetzesstufe nicht zwingend, sondern könnte auch auf Stufe Verordnung oder Vollzugshilfe erfolgen. Die Kommission erachtete jedoch eine Regelung auf Stufe Bundesgesetz zur Erreichung der angestrebten Harmonisierung als angezeigt und startete dazu eine Vernehmlassung.

1 SR 921.0

2 SR 921.01