Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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ausgewählten Standorts (technisches Profil und Umweltaspekt), Einbezug der allgemeinen lokalen Bedingungen, öffentlichen Interessen sowie ökologischen und ökonomischen Aspekten.

Parteien

Aus Sicht der SVP Schweiz ist der Begriff „überwiegendes öffentliches Interesse“ nur mit grösster Zurückhaltung anzuwenden oder sogar aus der Vorlage zu streichen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der Schweizerische Bauernverband fordert sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Lagerung von Energieholz auch den privaten Grundeigentümern offen steht und kleinere Brennholzlager dezentral auch ohne Bewilligung erstellt werden können. Die Bedingungen, die zur Errichtung eines gedeckten Energieholzlagers erfüllt sein müssen, dürften für kleinere Brennholzlager nicht restriktive ausgelegt werden. Es müsse sichergestellt werden, dass die ortsüblichen, gedeckten und ständig stehenden Brennholzstapel ohne Bewilligung errichtet werden dürfen. Aus diesem Grund fordert der Schweizerische Bauernverband eine Präzisierung auf Verordnungsstufe, wonach Energieholzlager für den Bedarf eines Zweifamilienhauses mit drei Jahren Lagerzeit (rund 15 Ster / Jahr x 3 Jahre = 45 Ster) bewilligungsfrei erstellt werden dürfen.

Weitere Interessenten

Der Schweizerische Forstverein bezweifelt, dass mit den vorgeschlagenen Formulierungen die Bewilligungspraxis der Kantone vereinheitlicht werden kann. Erstens, weil nicht sauber definiert ist, welche Bauten und Anlagen im Wald zonenkonform sind und zweitens, weil keine Eckwerte für die Grössenordnung festgelegt sind. Der Verzicht auf den Nachweis der Standortgebundenheit erscheint dem Schweizerischen Forstverein fragwürdig. Zudem besteht die Gefahr, dass die unter dem Aspekt der Bewirtschaftung des lokalen Waldes bewilligten Energieholzlager zu Lager- und Umschlagplätzen für Energieholz aus weit grösserem Einzugsraum umfunktioniert werden, da die Bewilligungsvoraussetzungen es auch Logistikunternehmern, Dienstleistern etc. ermöglichen, forstliche Bauten und Anlagen im Wald zu erstellen.

Der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung fehlt eine konsequente Prüfung von Alternativstandorten. Ohne eine entsprechende Prüfung ist eine raumplanerische Interessensabwägung, wie sie in lit. c explizit gefordert wird, aber gar nicht möglich. Zudem erachtet er eine Präzisierung des Begriffs „lokale Bewirtschaftung“ gemäss lit. a als unabdingbar. Es sei zu vermeiden, dass grössere Mengen Holz aus der weiteren Umgebung angeliefert werden und im Wald eine eigentliche Verteilerzentrale entstünde.

Der sia Fachverein Wald bringt ein, dass es zusätzliche gesamtschweizerische Vorschriften bezüglich der Dimensionierung braucht. Dabei sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: Das Nutzungspotenzial entweder der Erschliessungseinheit