Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/129: 10.470 Pa.Iv. Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe (von Siebenthal) · 10 Seiten

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oder das Nutzungspotenzial auf den Parzellen der Antragssteller und die regionalen Bedürfnisse von Anbietern und Nachfragern innerhalb ökonomisch sinnvoller Grenzen. Weil auch in Flächen mit überwiegend öffentlichem Interesse (beispielsweise Biodiversitätsvorrangflächen) grosse Mengen an Energieholz anfallen können, sollte die Möglichkeit bestehen, allfällige Konflikte im Rahmen der überbetrieblichen forstlichen Planung zu behandeln und zu lösen. Deshalb soll Absatz 2 lit. c mit einem Passus ergänzt werden, der auf die Konformität der Anlage mit dem Waldentwicklungsplan hinweist.

Der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen hingegen stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, wenn die Bewilligungsbehörde darüber zu entscheiden hat, ob ein Standort zweckmässig erscheint, da davon auszugehen ist, dass die Gesuchsteller diese Überlegungen selbst anstellen. Ähnlich argumentieren auch die ForstUnternehmer Schweiz sowie die Berner Waldbesitzer, nach deren Meinung Abs. 2, lit. b ersatzlos gestrichen werden könnte.

Pro Natura, der WWF, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie der Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz schlagen einige Anpassungen vor, ohne welche sie sich klar gegen die Vorlage stellen. Unter Abs. 2 sollte festgehalten werden, dass Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen vorwiegend (resp. „ausschliesslich“ beim SVS) der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen und der lokale Bedarf ausgewiesen ist, dass die Dimensionierung auf den Bedarf der lokalen Bewirtschaftung des Waldes ausgerichtet sowie den örtlichen Verhältnissen angepasst ist, dass der Standort zweckmässiger als im Baugebiet ist und dass keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4.1.3 Art. 13a Absatz 3 WaG

Zu diesem Absatz sind keine Bemerkungen eingegangen.

4.2 Bemerkungen zu weiteren Artikeln

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der Schweizerische Bauernverband fordert, dass für die Wasserversorgung notwendige Infrastruktur im Waldgebiet erstellt werden kann, da diese eine wichtige Ressource ist und der Wald ideale Voraussetzungen bietet. So sind kaum Schäden zu erwarten und es gingen nicht beste Böden für die landwirtschaftliche Produktion verloren. In einem Art. 13 b (neu) für Bauten für die Wasserversorgung wäre das Gesetz so zu ergänzen, dass Bauten und Anlagen wie Reservoir, Pumpstationen, Aufbereitungsanlagen und die dazu notwendigen unterirdischen Leitungen mit behördlicher Bewilligung nach Art. 22 des RPG vom 22. Juni 1979 errichtet oder geändert werden dürfen. Voraussetzung einer Bewilligung wäre, dass die Bauten und Anlagen der lokalen Trinkwasserversorgung dienen, für diese der Bedarf ausgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts blieben vorbehalten.