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Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 10 Seiten

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910.15 Landwirtschaft

Anhang 2 (Art. 6)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200834

Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.

2Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom …35.

3Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.

4Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG36 eingegeben werden.

5Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702037 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199638 akkreditiert sind.

2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200439

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. c

1Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrollen sowie für den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:

2Sie dürfen insbesondere:

c. im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;

33 SR 916.310

34SR 455.1

35SR 910.15

36SR 916.40

37Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse

29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), [email protected] bezogen werden.

38 SR 946.512

39 SR 812.212.27