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Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 10 Seiten
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Kontrollkoordinationsverordnung 910.15
Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
1Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.
2Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.
3Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom …40.
4Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702041 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199642 akkreditiert sind.
Art. 34 Anforderungen an die Kontrollorgane
1Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen durchführen, müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199643 akkreditiert sein.
2Die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen und sich laufend fortbilden.
3Die Kontrollstellen müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196844 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
3. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199845
Art. 66 Abs. 4 Bst. a
4Die Kantone veranlassen, dass:
a. Kontrollfrequenzen, Koordination der Kontrollen sowie Erfassung der Kontrolldaten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom...46 richten;
4. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200747
40SR 910.15
41Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), [email protected] bezogen werden.
42 SR 946.512
43 SR 946.512
44 SR 172.021
45SR 910.13
46SR 910.15