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Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 10 Seiten

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910.15 Landwirtschaft

10. Tierzuchtverordnung vom 14. November 200767

Art. 15 Abs. 5

5Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; dann richtet sich die Kontrolle nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom …68.

Art. 30 Abs. 6

6Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichprobenweise Kontrollen an der Grenze durch.

67 SR 916.310

68 SR 910.15