Vorlage

Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

910.15 Landwirtschaft

k. TVD-Verordnung vom 23. November 200516;

l. Tierzuchtverordnung vom 14. November 200717.

2Sie gilt für Kontrollen:

a. auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind;

b. der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten;

c. der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.

Art. 2 Kontrollfrequenz und Kontrollkoordination

1Die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 muss auf jedem Betrieb und auf jeder Produktionsstätte bei jedem Produktionsbereich mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 mittels Grundkontrollen kontrolliert werden.

2Die Kantone müssen die Grundkontrollen nach Absatz 1 so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr, Biobetriebe nicht mehr als zweimal pro Jahr kontrolliert werden.

3Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt. Die Kantone sorgen dafür, dass diese jährlich auf mindestens 2 Prozent der Betriebe durchgeführt werden.

4Zur Beurteilung der Risiken der einzelnen Betriebe werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

a. Mängel in den vorangehenden Kontrollen;

b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften;

c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb;

d. ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen;

e. Anforderungen, die einen bestimmten Kontrollzeitpunkt verlangen.

5Die zuständigen Bundesämter können weitere Bestimmungen betreffend Risikokriterien erlassen.

6Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften oder mit weniger als drei Grossvieheinheiten, sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen mit welcher Frequenz die Einhaltung der Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 auf diesen Betrieben kontrolliert wird. Diese spezielle Regelung gilt nicht für die Kontrollen gemäss der Bio-Verordnung.

16 SR 916.404

17 SR 916.310