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Vernehmlassung 2011/13: Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) · 10 Seiten
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Kontrollkoordinationsverordnung 910.15
Art. 3 Kontrollqualität und -anerkennung
1Privatrechtliche Kontrollstellen müssen für ihre Tätigkeit nach Artikel 1, mit Ausnahme von Buchstabe g, nach der europäischen Norm ISO/IEC 1702018 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199619 akkreditiert sein.
2Die zuständigen Behörden überprüfen die Auftragserledigung der von ihnen mittels einer Leistungsvereinbarung beigezogenen privatrechtlichen Kontrollstellen.
3Die Vollzugsorgane melden Mängel ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs den dafür zuständigen Stellen.
Art. 4 Aufgaben der Kantone
1Der Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.
2Die Koordinationsstelle bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und aufgrund der Vorgaben nach Artikel 2 die durchzuführenden Kontrollen. Sie führt eine Liste der für den Vollzug der Kontrollen verantwortlichen Vollzugsorgane.
3Die Kantone sind für die Erfassung der Kontrolldaten, der Kontrollergebnisse, der verhängten Verwaltungsmassnahmen sowie der Daten zur Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen in einem vom Bund unter Mitwirkung der Kantone betriebenen umfassenden, standardisierten und gemeinsamen Informationssystem verantwortlich.
Art. 5 Aufgaben des Bundes
1Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung dieser Verordnung in Koordination mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.
2Der Bund stellt mit Einverständnis des Bewirtschafters die Daten von öffentlichrechtlichen Kontrollen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung.
3Der Bund legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität des Informationssystems gemäss Artikel 4 Absatz 3 fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung. Er betreibt das Informationssystem unter Mitwirkung der Kantone.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200720 wird aufgehoben.
18Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,
Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), [email protected] bezogen werden.
19 SR 946.512
20 AS 2007 6167, 2008 5871, 2010 5019