Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 10 Seiten

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4 Neue Effizienzvorschriften

Seit der letzten Erweiterung der Energieverordnung für die Aufnahme von Effizienzvorschriften an Elektrogeräte hat die EU für drei weitere Gerätekategorien Vorschriften erlassen. Diese neuen Vorschriften sollen auch für die Schweiz gelten.

4.1 TV-Geräte

Die Marktpenetration mit TV-Geräten hat auch in den vergangenen Jahren weiter zugenommen. Zudem werden die Geräte laufend grösser, unter anderem eine Folge des 16:9 Formats. Trotz den Effizienzverbesserungen durch neue Technologien haben diese Faktoren in den vergangenen Jahren zu einem steigenden Energieverbrauch dieser Gerätekategorie geführt. Es ist deshalb naheliegend, die in der EU neu geschaffene Effizienzvorschrift auch für die Schweiz zu übernehmen.

4.2 Nassläufer-Umwälzpumpen

Umwälzpumpen für Heizungs- und Warmwasserkreisläufe sind in praktisch jedem Wohn-, Dienstleistungs- und Industriegebäude ein- oder mehrfach installiert. Viele der Pumpen laufen, je nach Steuerung, rund um die Uhr. Die EU hat für solche Pumpen Effizienzvorschriften erlassen, mit Wirkungsbeginn per 1. Januar 2013. Für die Schweiz sollen die gleichen Vorschriften gelten, die Übergangsfrist ist bis 31. Dezember 2012 vorgesehen, so dass auch der Wirkungsbeginn übereinstimmend ist.

4.3 Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte

Für Vorschaltgeräte hatte die EU bereits im Jahr 2000 Effizienzvorschriften eingeführt. In der Schweiz fehlte damals die gesetzliche Grundlage, um diese Vorschriften in die Energieverordnung zu übernehmen. Nun hat die EU in einer gemeinsamen Verordnung Effizienzanforderungen an Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen und Vorschaltgeräte festgeschrieben. Da der Markt für diese Geräte ein europäischer Markt ist, der keine Länder spezifischen Eigenheiten kennt, sollen diese Vorschriften ebenfalls in einen Anhang der Energieverordnung aufgenommen werden. Die Anforderungen sind ebenfalls identisch mit denen in der EU.

5 Änderung bestehender Effizienzvorschriften

5.1 Vorschriftsanpassungen ohne materielle Änderungen

Einige Anhänge sind redaktionell angepasst, ohne dadurch materielle Änderungen zu bewirken. Gründe sind das Weglassen bereits nicht mehr wirksamer Vorschriftsstufen aufgrund des Laufs der Zeit sowie das Loslösen von den Energieeffizienzklassen der Energieetikette als Grenzwert für die Effizienzvorschriften wegen dem zum Teil bereits erfolgten und noch bevorstehenden Wechsel bei der Festlegung der Etiketten. Auch die zusätzlichen Fristen in den Übergangsregelungen berücksichtigen wieder die aktuellen Rahmenbedingungen. Diese Änderungen dienen einerseits einer besseren Lesbarkeit der Verordnung und andererseits können Unsicherheiten und Rückfragen vermieden werden.

Diese Änderungen betreffen die Anhänge 2.2 (Kühl- und Gefriergeräte), 2.3 (Haushaltlampen), 2.5 (Tumbler), 2.6 (Wasch-Trocken-Automaten), 2.7 (Backöfen) und 2.11 (Netzgeräte).

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