Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 10 Seiten
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3 Inverkehrbringen
Der bisher geltende Art. 1 Bst. p der Verordnung definiert das Inverkehrbringen von Anlagen und Geräten als jedes Verkaufen, Vertreiben, Vermarkten oder Abgeben. Entsprechend muss ein Produkt derzeit in der Schweiz die einschlägigen Anforderungen an die Energieeffizienz nicht nur im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen, sondern auch im Zeitpunkt darauf folgender weiterer Überlassungen auf dem Markt.
Abweichend von der vorgenannten Definition umfasst das Inverkehrbringen in entsprechenden Erlassen des EU-Rechts einzig das erstmalige Überlassen eines Produkts. Folglich ist für den Zeitpunkt, in dem die Konformität eines Produkts mit den einschlägigen technischen Vorschriften übereinstimmen muss, einzig das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt massgebend. Jedes weitere Überlassen in der Vertriebskette fällt nicht mehr unter das Inverkehrbringen.
In der Praxis erlangt die Definition des Inverkehrbringens insbesondere dann Bedeutung,
wenn Effizienzvorschriften für eine Gerätekategorie erstmals erlassen oder später verschärft werden. Umfasst das Inverkehrbringen einzig das erstmalige Überlassen eines Produkts (entsprechend der aktuellen EU-Regelung), so darf dieses auch weiterhin verkauft und vertrieben werden, wenn es erstmals vor Inkraftsetzung der verschärften Anforderungen rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist. Gleichzeitig hat dies zur Folge, dass auf nachfolgenden Handelsstufen grundsätzlich Produkte noch „abverkauft“ werden können, welche den aktuellsten Vorschriften nicht mehr genügen.
Das schweizerische Recht soll nun in diesem Punkt europakompatibel ausgestaltet werden. Die im Rahmen dieser Revision vorgeschlagene neue Definition des Inverkehrbringens definiert dieses als erstmaliges entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Anlagen,
Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt.
Hersteller, Importeure und Handel werden mit dieser Änderung davon entlastet, ihre Lager auch unter dem Aspekt der Einhaltung von Effizienzvorschriften zu bewirtschaften. Für diese Gruppen ergibt die vorgesehene Änderung eine Erleichterung. Umgekehrt besteht einerseits das Risiko, dass einzelne Marktteilnehmer durch aufgestockte Lager neue Effizienzvorschriften hinausschieben werden und andererseits können sich die Konsumenten weniger darauf verlassen, dass beim Kauf von Elektrogeräten diese den neuesten Vorschriften auch auf Detailhandelsstufe entsprechen. Als Alternative wäre auch die bisherige Definition des Inverkehrbringens, kombiniert mit einer zweistufigen Übergangsfrist denkbar, wie sie im Zusammenhang mit der elektrischen Sicherheit gehandhabt wird. Die erste Frist betrifft Herstellung und Import, nach Ablauf der zweiten Frist sind die Produkte definitiv vom Markt zu nehmen.
Die Änderung des massgebenden Inverkehrbringens stellt auch neue Anforderungen an den Vollzug. Bisher konnten im Markt auf der Basis von Stichproben die Kontrollen ausgeübt werden. Neu wird es nicht mehr so sein, dass alle Geräte im Markt die aktuellen Anforderungen zu erfüllen haben. Deshalb wird es nötig, importierte Elektrogeräte möglichst direkt an der Grenze zu erfassen und bei in der Schweiz fabrizierten Produkten die Hersteller in den Fokus zu nehmen.
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