Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 10 Seiten
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Die verschiedenen Synchronisierungen der bisherigen Effizienzvorschriften mit EU-Recht bewirken kurzfristig einen kleinen Mehrverbrauch, da der Geltungsbereich gewisser Vorschriften reduziert wird. Umgekehrt bewirken bei der Elektromotorenvorschrift die Stufen ab 2015 und 2017 gewisse Verbesserungen.
Für die TV-Energieetikette rechnet die EU bis 2020 mit einer jährlichen Wirkung von 15 TWh. Auf die Schweiz umgerechnet entspricht dieser Wert mehr als 200 GWh. Da Energieeffizienz beim Kaufentscheid von TV-Geräten bisher keine Relevanz besass und schon gar nicht ein Treiber für den Kauf eines neuen Gerätes war, verzichten wir auf eine Wirkungsabschätzung für die Schweiz.
Die Änderungen der Energieetiketten für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen und Geschirrspüler können sich sowohl positiv als auch negativ auswirken. Motivation für die Änderungen ist die europäische Marktstruktur, nicht Überlegungen zur Energieeffizienz. Von einer Wirkungsquantifizierung ist abzusehen.
7.2 Volkswirtschaftliche Wirkung
Mit 15 Rp./kWh gerechnet entsprechen die 1‘200 GWh einer jährlichen Einsparung von CHF 180 Mio. Auf der Aufwandseite müssen nur bei einem Teil der Vorschriften Kosten gegengerechnet werden. Bei TV-Geräten ist bis jetzt keine Korrelation zwischen Preis und Energieeffizienz feststellbar. Die Umwälzpumpen könnten minim teurer werden, im Verhältnis zur Energieeinsparung ist aber der Mehrpreis vernachlässigbar. Bei den Vorschaltgeräten von Fluoreszenzlampen fallen zwar Mehrkosten an, der Mehrpreis für das günstigste noch erlaubte Gerät ist jedoch im Verhältnis zur Energieeinsparung sehr gering. Einzig bei den Hochdruckentladungslampen können Umrüstkosten für die Leuchten anfallen, die einen ansehnlichen Teil des Werts der gesparten Energie kompensieren könnten. Aber auch da bleibt die volkswirtschaftliche Rechnung klar positiv.
Über alles gerechnet liegt der volkswirtschaftliche Nutzen langfristig bei 150 Mio. CHF pro Jahr. Eigentlich könnte man der Ansicht sein, dieser Nutzen liesse sich auch ohne Vorschriften generieren. Verschiedene Hemmnisse stehen diesem Nutzen jedoch oft im Weg: Mangelnde Transparenz bei Investitionsentscheiden für Neubauten, politische Prozesse und Budgetkompetenzen bei der öffentlichen Beleuchtung, vollständig andere Auswahlkriterien beim Kaufentscheid von TV-Geräten.
7.3 Vollzug / Vollzugskosten
Durch die Änderung der Definition des Inverkehrbringens wird es eine wichtige Voraussetzung, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) aktiv beim Vollzug mitwirkt. Die Prozesse müssen noch zusammen erarbeitet werden, so dass der Aufwand auf Seite Zoll im heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann. Durch die Änderung des Inverkehrbringens (Erfassung an der Grenze anstatt punktuell am Verkaufspunkt) könnten aber auch Einsparungen möglich sein.
Ohne die Änderung des Inverkehrbringens, das heisst für die Änderung der Energieetiketten und für die zusätzlichen Gerätekategorien, müsste mit externen Mehrkosten von CHF
50‘000.- pro Jahr gerechnet werden. Insgesamt sind mit den neuen Gerätevorschriften und der Änderung der Definition des Inverkehrbringens keine nennenswerten finanziellen oder personellen Mehrbelastungen des Bundes verbunden.
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