Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 10 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Allgemeines
Seit dem Jahr 2007 wird der Energieeffizienz von Elektrogeräten vermehrt Beachtung geschenkt. Dies ist einerseits in der Energiestrategie des Bundesrates klar ausgewiesen, andererseits dokumentiert dies auch eine Vielzahl von parlamentarischen Vorstössen.
Im März 2007 hat das Parlament das Energiegesetz, Artikel 8 geändert, so dass der Bundesrat für Geräte, die in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind, sowie für den Standby-Verbrauch, Anforderungen an das Inverkehrbringen erlassen soll. Diese Gesetzesänderung hat der Bundesrat per 1. April 2008 in Kraft gesetzt. Darauf basierend erfolgte, mit Beschluss an derselben BR-Sitzung, die erste Effizienzvorschrift für Haushaltlampen, mit Gültigkeit ab Januar 2009. Mitte 2009, mit Inkrafttreten per 1. Januar 2010, hat dann der Bundesrat für eine erste, grössere Serie von energetisch wichtigen Elektrogeräten Effizienzvorschriften beschlossen. Die aktuell anstehende Verordnungsänderung ist ein logischer nächster Schritt auf dem Weg zu besserer Energieeffizienz.
Das Fernhalten der am wenigsten effizienten Geräte vom Markt ist für die Strategie des Programms EnergieSchweiz von grosser Wichtigkeit. Es ist einfacher, Marktakteure möglichst breit auf die effizientesten Geräte zu fokussieren, wenn die Bandbreite der verfügbaren Geräte von unten her bereits etwas eingeschränkt ist. Auch weltweit wird der Energieeffizienz laufend mehr Beachtung geschenkt. Von vielen Ländern aus allen Weltregionen sind Vorschriften an die Energieeffizienz von vielen Gerätekategorien bekannt.
1.2 Voraussetzungen für den Erlass von Effizienz- und Deklarationsvorschriften
Die Grundlagen für den Erlass der Vorschriften basieren auf Art. 89 der Bundesverfassung, auf dem das Energiegesetz aufbaut. Im Energiegesetz wiederum ist speziell der Artikel 8 massgebend für konkrete Vorschriften, die der Bundesrat über die Energieverordnung beschliesst. Bis März 2007 konnten Vorschriften an Elektrogeräte nur beschlossen werden,
wenn vorgängig der Weg über die Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten gesucht wurde. Im März 2007 hat das Parlament durch eine Ergänzung beschlossen, dass der Bundesrat für Geräte, die in erheblichem Ausmass Elektrizität verbrauchen, eine breite Anwendung finden und technisch ausgereift sind, sowie für den Standby-Verbrauch solche Anforderungen erlassen soll. Für die Set-Top-Boxen (Anhang 2.9), diese Geräte können wohl noch nicht als technisch ausgereift gelten, basiert die Vorschrift auf der zu wenig erfolgreichen Zielwert-Vereinbarung. Neun Unternehmen und Verbände hatten die Vereinbarung unterzeichnet,
das Unternehmen mit dem grössten Marktanteil hatte sich jedoch aus Gründen der Konzernstrategie davon distanziert. Für die anderen Gerätekategorien dient die im März 2007 erfolgte Gesetzesänderung als Basis.
Nebst den gesetzlichen Grundlagen sind definierte Messverfahren die Voraussetzung für den Erlass von Vorschriften. In der Regel sind die Messverfahren in Normen definiert.
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