Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten

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Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Eine Deklarationspflicht ist eine technische Vorschrift, die unter das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse der Welthandelsorganisation (WTO-TBT-Abkommen)4 fällt.

Weiter hat sich die Schweiz im Rahmen des Abkommens von 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft5 dazu verpflichtet, im Warenverkehr zwischen der EU und der Schweiz keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung einzuführen. Der Pelzhandel fällt unter den Geltungsbereich dieses Abkommens und neue nationale Vorschriften sollen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz kompatibel sein. Zumal die EU keine gesetzlichen Kennzeichnungsvorschriften für Pelze kennt, ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die EU die neuen Kennzeichnungsbestimmungen der Schweiz als Massnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung ansehen könnte. Eine solche Massnahme ist jedoch mit dem Abkommen kompatibel, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Massnahme dient einem öffentlichen Interesse, sie ist weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels und sie ist verhältnismässig.

Die Deklarationspflicht dient der Information der Konsumentinnen und Konsumenten. Eine explizite Diskriminierung liegt nicht vor, da die Deklarationspflicht gleichermassen auf schweizerische und importierte Produkte Anwendung findet. In Anbetracht der möglichst wirtschaftsfreundlichen Ausgestaltung der Deklarationspflicht wird auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit als erfüllt beurteilt. Um die Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen zu prüfen, werden die neuen technischen Vorschriften parallel zum Anhörungsverfahren unter dem WTO-TBT-Abkommen und dem Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA)6 notifiziert.

4 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 5 6 SR 0.632.31, Anhang H