Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten

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Art. 9 Kontrollorgan

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) wird beauftragt, Kontrollen zur Umsetzung der Deklarationspflicht durchzuführen (Abs. 1). Absatz 2 sieht vor, dass das BVET beim Vollzug mit öffentlichen und privaten Organisationen zusammenarbeiten kann. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 KIG kann der Bundesrat für den Vollzug der Vorschriften weiter die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten beiziehen. Die Organisationen können gemäss der Botschaft zum KIG2 aber nicht zur Übernahme von Vollzugsaufgaben verpflichtet werden. Es können jedoch Synergien mit bestehenden Kontrollen durch private Organisationen genutzt werden.

Gemäss Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 sind auch die anderen Verwaltungseinheiten grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit dem BVET verpflichtet. Die Verwaltungseinheiten unterstützen und informieren sich gegenseitig. In Absatz 3 wird die Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) genauer umschrieben.

Art. 10 Durchführung der Kontrolle

Stichprobenweise soll an den Verkaufsstellen kontrolliert werden, ob die Deklarationen angebracht wurden und ob der Pflicht zur Selbstkontrolle nachgekommen wurde (Abs. 1). Die Stichproben sollen risikobasiert erfolgen.

Da letztlich nur Deklarationen glaubwürdig sind, deren Korrektheit überprüfbar ist, kann das BVET im Zweifelsfall Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere Unterlagen einsehen sowie Proben zur Identifikation nehmen und deren Prüfung veranlassen (Abs. 2).

Es wird nur im Fall einer Missachtung der Deklarationspflicht über das Ergebnis der Kontrolle informiert (Abs. 3) und eine Berichtigung verfügt (Abs. 4). Absatz 4 enthält eine Kann-Bestimmung, damit das BVET verhältnismässig reagieren kann. Anerkennt die Person, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt in ihrer Stellungnahme die Deklarationspflicht, kann das BVET von einer Verfügung absehen.

Art. 11 Gebühren

In den Absätzen 1 bis 4 werden Gebühren vorgesehen. Diese werden nur erhoben, wenn die Kontrolle ergibt, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde.

4. Abschnitt: Strafandrohungen

Art. 12

Gemäss Artikel 11 KIG wird mit Busse bestraft, wer gegen eine Vorschrift des Bundesrates über die Waren- und Dienstleistungsdeklaration verstösst, die eine Strafandrohung enthält. In dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass wer gegen die Artikel 3 – 7 der vorliegenden Verordnung verstösst, gemäss Artikel 11 KIG bestraft wird. Das Verwaltungsstrafverfahren kommt zur Anwendung.

2 BBl 1986 II 384