Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten

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wendung gelangen, wenn mehrere Herkunftsländer in Frage kommen. Die Angabe "EU" sollte nur dann verwendet werden, wenn die Region innerhalb der EU nicht enger eingegrenzt werden kann.

Absatz 4 sieht vor, dass die Angabe «Herkunft unbekannt» erlaubt ist, wenn es nicht möglich ist, das Herkunftsland oder den geographischen Raum zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass diese Möglichkeit nicht missbraucht wird, weil die Angabe «Herkunft unbekannt» nachteilige Auswirkungen hat, da sie die Konsumentinnen und Konsumenten durchaus davon abhalten könnte, ein bestimmtes Produkt zu kaufen.

Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells

Hinsichtlich der Art der Gewinnung ist es für die Kundschaft wichtig zu wissen, ob das Wildtier mittels Fallenjagd oder ohne Falle gejagt worden ist. Bei einem Zuchttier soll zwischen Herdenhaltung, Rudelhaltung sowie Käfighaltung mit Naturböden oder Käfighaltung mit Gitterboden unterschieden werden (Abs. 2).

Kann die Gewinnungsart nicht gemäss Absatz 2 angegeben werden, so soll darauf hingewiesen werden, dass das Fell aus jeder Haltungs- oder Jagdform stammen könnte. Nur alleine die Angabe von «Zucht» oder «Gewinnungsart unbekannt» sollen nicht möglich sein, da sonst die Kundin oder der Kunde einerseits zu wenig informiert wird und andererseits eine Benachteiligung derjenigen Händler oder Händlerinnen besteht, die nach Absatz 2 die genaue Art der Gewinnung deklarieren.

Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten

Ein Pelzprodukt kann aus Fellen verschiedener Wildtierarten oder aus Fellen derselben Wildtierart, die jedoch eine unterschiedliche Herkunft und/oder Gewinnungsart aufweisen, bestehen. Damit die Liste der Deklarationen in diesen Fällen nicht unverhältnismässig lang wird, ist die Deklarationspflicht erfüllt, wenn die drei Felle mit dem grössten flächenmässigen Anteil am Produkt ordnungsgemäss deklariert werden.

Art. 7 Ort und Sprache der Deklaration

Gemäss Absatz 1 muss die Deklaration entweder direkt am Produkt oder auf seiner Verpackung angebracht werden. Ziel ist es, dass die Konsumentenschaft die Deklaration vor dem Kaufentscheid lesen kann und die Wahrscheinlichkeit, dass die Deklaration übersehen wird, so gering wie möglich ist. Am Produkt selbst kann dies durch eine aufgeklebte oder anderweitig befestigte Etikette erfolgen oder auch ein- oder angenäht werden. Dies lässt den Anbietern die Möglichkeit offen, sich für die je nach Warenart am einfachsten vorzunehmende Befestigung zu entscheiden (Abs. 2).

Gemäss dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 6 KIG erfolgen Deklarationen in den Amtssprachen des Bundes, wobei die Beschriftung in einer der Amtssprachen genügt. Diese Lösung entspricht Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51).

3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration

Art. 8 Selbstkontrolle

Die Personen, die der Konsumentenschaft Pelze oder Pelzprodukte abgeben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren richtig deklariert werden (Abs. 1). Sie sind gehalten, die Informationsweitergabe über die Lieferkette sicherzustellen und den Kontrollorganen auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu erteilen (Abs. 2).