Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die neue Deklarationspflicht steht dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51) entgegen. Dem Bundesrat soll deshalb beantragt werden, gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG eine Ausnahme vom „Cassisde-Dijon-Prinzip“ zu beschliessen.
Art. 14 Übergangsbestimmung
Es ist eine Übergangsfrist von 12 Monaten vorgesehen, damit die betroffenen Kreise ein System zur Beschaffung der zur Erfüllung der Deklarationspflicht erforderlichen Informationen aufbauen können.
Auswirkungen auf den Bund
Für den Vollzug, insbesondere für Marktbeobachtung und Stichprobenkontrollen (inkl. Kontroll- und Strafverfahren), wird beim Bund zusätzlicher Aufwand entstehen (rund 100 Stellenprozente, mit naturwissenschaftlicher Ausbildung). Die Gebühren werden die Kosten des Vollzugs nur zu einem kleinen Teil decken, da nur dann Gebühren erhoben werden, wenn die Deklarationspflicht verletzt wird.
Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Auf Kantone und Gemeinden hat die Vorlage keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der Deklarationspflicht soll Transparenz über Haltungsform, Herkunft und Tierart von Pelzen und deren Produkten geschaffen werden, um den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu geben, einen informierten Entscheid zu treffen, welche Pelzprodukte sie kaufen wollen.
Kennzeichnungsvorschriften wirken deutlich weniger handelsbeschränkend als Verbote. Der Marktzugang bleibt bei Kennzeichnungsvorschriften für alle Produkte gewährleistet und der Preismechanismus bleibt wirksam. Die Deklaration wird jedoch Kosten mit sich bringen, wobei der schweizerische Pelzfachverband bereits heute durch eine freiwillige Deklaration Transparenz für die Kundinnen und Kunden schafft. Der verursachte Aufwand steht in einem akzeptierbaren Verhältnis zum resultierenden Kundennutzen.
Ausserdem sind diverse Regelungen vorgesehen, um die Belastung für die betroffenen Unternehmen möglichst gering zu halten (z.B. müssen bei zusammengesetzten Produkten nur die drei Hauptfellarten deklariert werden; bei Herkunftsangabe ist in bestimmten Fällen nur der geographischen Raum anzugeben oder in Ausnahmefällen ‚Herkunft unbekannt‘). Weiter müssen gemäss Artikel 7 die Angaben nicht zwingend auf dem Produkt angebracht werden, resp. sind verschiedene Etikettierungsmöglichkeiten vorgesehen.
Nachteile könnten für ausländische Produzentinnen und Produzenten entstehen, da die Rückverfolgbarkeit bei Produkten aus Schweizer Pelzen leichter ist. Insbesondere für jene Länder, in denen illegale Jagd und Haltungsformen vorkommen, könnte der Marktzugang erschwert werden.