Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten
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• Verarbeitungs- / Veredelungsart. Wenn keine Behandlung erfolgte, wird es als „natural“ deklariert.
• Ob das Produkt aus einem ganzen Fell oder aus verschiedenen Teilen daraus besteht
• Ob das Fell beschädigt oder bereits für etwas anderes verwendet wurde.
• Das Label selbst muss bestimmte Anforderungen erfüllen: Vorgeschriebene Grösse (mindestens 4.5 x 7 cm), muss am Produkt selber befestigt sein, die Schriftart und Schriftgrösse ist vorgeschrieben.
Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Deklariert werden müssen nur Pelze und Pelzprodukte, die von einem Marktteilnehmer an eine Konsumentin oder einen Konsumenten abgegeben werden (business to consumer). Die Deklaration muss zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten erfolgen. Keine Deklaration ist erforderlich, wenn die Ware unter Marktteilnehmern (business to business) oder unter Konsumenten (consumer to consumer) abgegeben wird.
Art. 2 Begriffe
In Artikel 2 wird geregelt, welche Felle von welchen Tierarten bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten deklariert werden müssen. Die Deklarationspflicht soll sich auf «Wildtiere» gemäss der Definition in Absatz 3 beschränken. Eine weitergehende Deklarationspflicht für alle Tierarten wurde mit den betroffenen Kreisen sowie unter den involvierten Bundesämtern diskutiert. Dabei zeigte sich, dass eine Deklarationspflicht für Felle und Pelze aller Tierarten zu weit gehen würde und damit unverhältnismässig wäre.
2. Abschnitt: Deklarationspflichten
Art. 3 Deklaration der Wildtierart
Im Rahmen der Treffen mit den betroffenen Kreisen zur Ausarbeitung der Eckwerte hat sich gezeigt, dass der zoologische Name (z.B. Wolf) und der wissenschaftliche Name (z.B. Canis lupus) angegeben werden sollen. Der zoologische Name hat zwar für die Konsumenten Priorität, jedoch ist nur der wissenschaftliche Name eindeutig. Dieser ist auch deshalb wichtig, weil es bei den verwendeten Handelsnamen zum Teil irreführende Begriffe gibt (z.B. „Gaewolf“ für Hundefell). Zudem ist die Anzahl der in der Pelzindustrie verwendeten Tierarten überschaubar und eine Nennung des wissenschaftlichen Namens erscheint vertretbar. Die Deklaration der Wildtierart muss zwingend erfolgen. Angaben von mehreren möglichen Tierarten oder der Gattung sind nicht zulässig. Aus den Diskussionen mit den betroffenen Kreisen hat sich gezeigt, dass man von einer Händlerin oder einem Händler verlangen kann, dass sie oder er die Wildtierart, von der das Fell stammt, nennen kann. Andernfalls darf die Händlerin oder der Händler das Produkt nicht an die Kundschaft abgeben.
Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells
Der Begriff «Herkunft» des Fells bezieht sich auf das Land, wo das Wildtier gejagt oder gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde (Abs. 2).
Gemäss Absatz 3 soll es in bestimmten Fällen erlaubt sein, den geographischen Raum anzugeben, z.B. „Zentralasien“, „Skandinavien“ oder „Nordamerika“. Dieser Fall kann zur An-