Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 9 Seiten
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3.4 Kontrolle der Deklaration (8-10) Artikel 8
Ein frühzeitiges informieren über das Inkrafttreten inklusiv allfälliger zusätzlicher Weisungen der Verbänden wird von Swiss Fashion Stores gefordert.
Der Kanton AG verlangt, dass zur Sicherstellung der korrekten Deklaration nach Art. 3-6 die Herkunft der Produkte belegt werden muss. Ausserdem ist diejenige Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, dafür verantwortlich, dass die Angaben nach Art. 3-6 verifiziert werden können.
Artikel 9
Gemäss dem Zürcher Tierschutz, ist Absatz 3 von Artikel 9 zu unverbindlich. Das BVET soll periodisch Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte verlangen. Ihr Gegenvorschlag: „Das BVET verlangt von der Eidg. Zollverwaltung periodisch (alternativ: alle 3 (5) Jahre, je nach bisheriger Erfahrung) Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte.“
Der Kanton Luzern fordert, dass öffentliche kantonale Stellen, die allenfalls für den Vollzug der Kontrollen beigezogen werden, zu entschädigen sind und dies entsprechend im Artikel 9 Absatz 2 angepasst wird.
Kanton VD fordert, dass die Legislative beim Bund ist, aber die Ausführung der Kontrolltätigkeiten beim Kanton.
Der Kanton AG wünscht sich, dass die Kontrolle der Deklaration sowie der Selbstkontrolle den Kantonen obliegt. Das BVET soll die Oberaufsicht führen, die Ressourcen zur Verifizierung der deklarierten Tierarten in Verdachtsfällen zur Verfügung stellen und soll von der Eigenössischen Zollverwaltung Meldungen von Einfuhrzollmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte verlangen können.
Artikel 10
Die Kantone NE und FR verlangen, dass die Kontrolle auch von den Kantonen durchgeführt werden sollen, da diese bereits Erfahrung mit dem Durchführen von Kontrollen haben (zum Beispiel im Lebensmittelbereich).
ATs, DBT, Graubündner Tierschutzverein, GST, Helvetia Nostra, KAGFreiland, SP, SPAN, TIR, STS, STVT, SVPA, Tierschutz beider Basel, TSB und der Zürcher Tierschutz, verlangen folgende Änderung von Artikel 10 Absatz 4: „ Das BVET verfügt die Berichtigung der Deklaration“ und fordert so, dass die Kann-Bestimmung gestrichen wird.
SwissFur empfiehlt folgende Ergänzung (neuer Absatz) um Kompetenzkonflikte zu
vermeiden: „Das BVET hat sich an den Geschäftsinhaber oder an eine von diesem
bezeichnete verantwortliche Person zu halten.“
Gemäss der Forderung vom Kanton AG (siehe Artikel 9) muss der Artikel 10 angepasst werden und „BVET“ mit „Kantone“ ersetzt werden.