Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 9 Seiten

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3.5 Gebühren und Strafandrohungen (11-12) Artikel 11

Die Stiftung für Konsumentenschutz wünscht, dass der Artikel 11 Abs. 3 (Nichtbestrafung besonders leichter Fälle) sehr restriktiv ausgelegt wird.

Artikel 12

Die Kantone NE und FR möchten, dass vorsätzliches Nicht- bzw. Falschdeklarieren mit einer Busse von Maximum 40‘000.-CHF bestraft wird. Ausserdem fordern die beiden Kantone, dass unterschieden wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Vergehen. Wobei auch Fahrlässigkeit mit höheren Bussen als 2000.- CHF bestraft werden sollte. Auch der Kanton Waadt, Vier Pfoten und TIR empfinden eine Busse von 2000.- CHF als zu niedrig.

Die Stiftung für Konsumentenschutz fordert, dass bei allfälligem Missbrauch der Deklarationspflicht nicht nur eine Gebühr erhoben werden sollte, sondern auch eine Strafe erteilt wird. Ausserdem sollten auch besonders leichte Fälle bestraft werden, anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Anbieter die Deklarationspflicht auf die leichte Schulter nehmen.

Auch der Kanton VD, die Stiftung für das Tier im Recht und die Stiftung Vier Pfoten empfinden eine Busse von maximal 2000.- CHF als viel zu niedrig und fordern ein so hohes Bussgeld, dass damit auch eine abschreckende Wirkung erzielt werden kann.

SwissFur hinterfragt, ob das KIG im Streitfall überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsbestimmung darstellen könnte.

3.6 Schlussbestimmungen Artikel 13

SGV und SwissFur fordern, dass der Artikel 13 ersatzlos gestrichen wird. Sie sehen darin eine unnötige Verwässerung des „Cassis-de-Dijon“ Prinzip. Der SGV, weisen darauf hin, dass gestützt auf Artikel 13 dem Bundesrat eine weitere Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip beantragt werden soll.

Artikel 14

Gemäss dem VSV und SwissFur soll die Übergangsfrist auf 24 Monate verlängert werden.