Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

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3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund (Art. 10)

Art. 10

Der Artikel 10 richtet sich an die Spezialgesetzgebung des Bundes. Er setzt die Vorgaben des Sub-

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ventionsgesetzes an eine Förderung der Weiterbildung durch den Bund um und legt die Kriterien fest, die der Spezialgesetzgeber kumulativ zu erfüllen hat. Dazu gehört die normative Verankerung eines öffentlichen Interesses. Der Grundsatz der Subsidiarität bezieht sich sowohl auf ein qualitativ wie auch quantitativ ausreichendes Angebot. Im Weiteren sind in der Spezialgesetzgebung die Ziele und Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festzulegen, es ist sicherzustellen, dass die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sowie Vorkehren getroffen werden, um die Wirksamkeit der Förderung regelmässig zu überprüfen.

Der Absatz 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass der überwiegende Teil der Weiterbildung privat erfolgt. Die Förderung soll nachfrageorientiert, d.h. direkt an den Nachfrager ausgerichtet werden. Der Gesetzgeber überträgt die Regelung der Einzelheiten dem Bundesrat. Die direkte Subventionierung von Anbietern soll die Ausnahme bilden. Die nachfrageorientierte Subventionierung – beispielsweise mittels Bildungsgutscheinen – dient dazu, bei konkurrierenden Angeboten Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und bildet so ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des in Artikel 9 definierten Grundsatzes.

4. Abschnitt: Entwicklung der Weiterbildung (Art. 11 – Art. 12)

Art. 11 Beiträge für Projekte

Um die Entwicklung der Weiterbildung zu fördern, braucht es Studien, Forschung und Pilotversuche. Sie dienen der Beschaffung von Steuerungswissen. Die entsprechenden Projekte sollen Neuerungs- und Beispielcharakter aufweisen und sind als Ergänzung zur Spezialgesetzgebung konzipiert. Sie sollen zeitlich begrenzt sein, damit ständig sich selbst fortsetzende Projekte vermieden werden.

Mögliche Themen sind: Studien zur Abgabe von Bildungsgutscheinen, zur Gestaltung der Information, um einen bestimmte Personengruppe zu erreichen (z.B. jene, die nicht lesen und schreiben können), oder andere Formen der nachfrageorientierten Weiterbildungsfinanzierung, zur Geschlechterverteilung, zur arbeitgeberunterstützten Weiterbildung oder zur Weiterbildungsteilnahme gering qualifizierter Personen. Auch genauere Kenntnisse über die Weiterbildungsanbieter sind zur Entwicklung der Weiterbildung unabdinglich.

Art. 12 Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung

Der Weiterbildungsbereich organisierte sich weitgehend selbst. Unter anderem etablierten sich verschiedene internationale IT-Zertifikate; Sprachkurse richteten sich an einschlägigen Niveaubeschrieben aus.

Verschiedene Organisationen wie der Schweizerische Verband für Weiterbildung (SVEB), der

Schweizerische Bund für Elternbildung und der Verband der Schweizerischen Volkshochschulen übernahmen für ihre Teilbereiche hauptsächlich eine Koordinationsfunktion. Einige Organisationen wurden unter diesem Gesichtspunkt seit Jahren von Pro Helvetia und später vom Bundesamt für Kultur (BAK) unterstützt.

57 SR 616.1 Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) vom 5. Oktober 1990. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 50/59