Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
Als Begründung für die Kritik an der Zuordnung der genannten Berufsbildungsgefässe zur
berufsorientierten Weiterbildung werden - neben dem Hinweis auf die "faktische" Unabdingbarkeit des Besuchs eines Vorbereitungskurses, um die Prüfungen zu bestehen - Forderungen nach Finanzierung der Vorbereitungskurse genannt.
Aus Hochschulsicht wird argumentiert, dass es keinerlei Unterschiede gebe zwischen dem
Formalisierungsgrad und den dazugehörigen Abschlüssen der gestuften Studiengänge (Bachelor, Master, Doktorat) gemäss Bologna-Deklaration und den vier Stufen der universitären Weiterbildung (Weiterbildungskurse, Zertifikatslehrgänge [CAS], Diplomlehrgänge [DAS] und Master of Advanced Studies [MAS] - Programme) gemäss Empfehlungen der CRUS für die koordinierte Erneuerung der
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Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses .
Weiterbildung an Hochschulen sei deshalb formal und falle nicht in den Geltungsbereich des
Weiterbildungsgesetzes.
Exponentinnen und Exponenten der "allgemeinen Erwachsenenbildung" vertreten die Ansicht, dass die Einschränkung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf die nicht-formale Bildung nicht
sachgerecht sei und schlagen einen auf das Individuum und seine persönliche Bildungsbiografie aufbauenden Weiterbildungsbegriff und einen eigenständigen Quartärbereich (in dem sowohl formale, nicht-formale wie informelle Bildung betrieben wird) vor.
3.2.3 Ziele (Artikel 4)
Die Ziele werden, soweit in den Rückmeldungen speziell erwähnt, mehrheitlich gutgeheissen.
Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die genannten Ziele nicht von Bund und Kantonen im Alleingang erreicht werden können, sondern dass auch Anbieterinnen und Anbieter und
Organisationen der Arbeitswelt dazu beitragen, die formulierten Ziele zu erreichen.
Vermisst wird insbesondere von Gewerkschaftsseite das Ziel einer umfassenden Information sowie Finanzierungsberatung, ohne die die Voraussetzung für eine Teilnahme aller Personen am
lebenslangen Lernen nicht gegeben sei.
Für Arbeitgeber- und Wirtschaftskreise steht der Arbeitsmarktsbezug von Weiterbildung zu wenig im Zentrum.
3.2.4 Grundsätze (Artikel 5 bis 9)
Insgesamt werden die im VE-WeBiG aufgeführten Grundsätze von der Mehrheit der
Stellungnehmenden unterstützt, wenn auch die konkrete Ausgestaltung einzelner Grundsätze zu Diskussionen Anlass gibt.
So beurteilt die überwiegende Mehrheit der Stellungnehmenden den Grundsatz zum Verbot von Wettbewerbsverfälschungen (Artikel 9) zwar als berechtigtes Anliegen, die Fokussierung auf den Preis, die Vorschriften zur Rechnungslegung sowie das Verbot von Quersubventionierung werden aber kritisch beurteilt.
Ein widersprüchliches Bild zeichnet sich bei den Rückmeldungen zum Grundsatz zur Verantwortung (Artikel 5). Während Arbeitnehmerkreise fordern, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber seien noch stärker in die Pflicht zu nehmen - etwa durch die Einführung eines Weiterbildungsurlaubs - fordern Arbeitgeberkreise die Streichung des entsprechenden Absatzes 2. Weiterbildung der
Arbeitnehmenden sei ein wichtiges Anliegen und liege im Interesse aller Beteiligten, die genaue Ausgestaltung der Weiterbildung müsse aber in den GAV oder situativ in individuellen Verträgen geregelt werden.
Einigen Vernehmlassungsteilnehmenden geht das Primat der Eigenverantwortung für Weiterbildung zu weit; sie fordern eine gemeinsame Verantwortung von Individuum, Arbeitgebenden und Staat.
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Empfehlungen der CRUS für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären
Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, Fassung vom 1. Oktober 2008 mit Änderung vom 1. Februar 2010 und 2. Februar 2012.
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