Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 61Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

1

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

2

Die Kantone ergreifen Massnahmen, damit Personen ohne berufliche Erstausbildung über andere Qualifikationsverfahren einen Berufsabschluss erlangen können.“

SGV fordert eine Formalisierung und Finanzierung der Vorbereitungskurse und damit eine Änderung des BBG in Artikel 28, Artikel 52, Artikel 53 sowie eine Anpassung von Artikel 62 BBV.

„Artikel 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

2

die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, die minimale und maximale Anzahl der Lernstunden, die Anforderungen an die Dozierenden, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen…

Artikel 52 Grundsatz

2

Er leistet hauptsächlich…. Die Kantone leiten die Beiträge für die höhere Berufsbildung (Artikel 27) und die berufsorientierte Weiterbildung (Artikel 30) in dem Masse an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3

den Rest seines Beitrages leistet der Bund an: a. …

4

Die Kantone sorgen für einen interkantonalen Lastenausgleich. Dieser darf nicht zu Ungunsten von Studierenden ausfallen und muss dem Prinzip der Freizügigkeit Rechnung tragen.

5

Kantone die eigene Angebote in der höheren Berufsbildung führen, dürfen einen Teil der Pauschale für diese Angebote verwenden. Dieser Anteil muss jedoch pro Kopf gleich hoch bemessen sein, wie für andere Angebote in der höheren Berufsbildung.

Artikel 53 Pauschalbeiträge an die Kantone

1

Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden anteilsmässig auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung beziehungsweise in einer anerkannten Ausbildung in der höheren Berufsbildung oder beruflichen Weiterbildung befinden. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen."

Revision BBV 2. Abschnitt Pauschalbeiträge

"Art. 62 (Art. 53 BBG)

1

Der Kredit des Bundes… aufgeteilt:

a. ein Anteil für die Kosten…

b. ein Anteil für die Kosten der anerkannten Lehrgänge an Höheren Fachschulen, der vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen, die eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie für die berufsorientierte Weiterbildung;

c. ein Anteil für die übrigen Kosten der Berufsbildung.

2

Der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe a…..Grundbildung, der Anteil nach Absatz 1 Buchstabe c nach Massgabe der übrigen…."

Art. 23 Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Keine Kommentare

011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.437569 61/78