Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

Der Kanton GR fordert eine bessere internationale Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse und eine diesbezügliche Änderung des BBG.

Dachverbände der Wirtschaft

KV Schweiz verlangt, dass allfällige Änderungen von Spezialgesetzen im Anhang des Weiterbildungsgesetzes einer zweiten Vernehmlassung unterzogen werden.

Allfällige Anpassungen im AVIG seien, so KV Schweiz, zugunsten einer Bildungslogik zu machen.

SAV gibt zu bedenken, dass der vorliegende Entwurf ohne Kenntnis des Anpassungsbedarfs in den Spezialgesetzen nicht abschliessend beurteilt werden könne.

Interessierte Kreise

Cgas fordert ein Recht auf Weiterbildung und einen Weiterbildungsurlaub.

SVEB und Migros verlangen eine Prüfung der Auswirkungen des Weiterbildungsgesetzes auf AVIG,

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BBG, AuG , IVG. Allfällige Anpassungen im AVIG seien zugunsten einer Bildungslogik zu machen. KMU Schweiz verlangt, dass allfällige Änderungen von Spezialgesetzen im Anhang des Weiterbildungsgesetzes einer zweiten Vernehmlassung unterzogen werden.

VSCI, VSEI, Gewerbeverband LU und Ebenrain verlangen die Aufnahme der vorbereitenden Kurse

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als formale Bildung im BBG.

STV spricht sich für eine Beibehaltung des Titelschutzes im Hochschulbereich aus.

Vorschläge für Änderungen bisherigen Rechts

27 KV Schweiz, SGB, Movendo und VSV fordern eine Änderung des OR zur Einführung eines Weiterbildungsurlaubs:

„Schw. Zivilgesetzbuch (OR) vom 30. März 1911

Art. 329 g (neu) Urlaub zur Weiterbildung

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zur Weiterbildung nach dessen freier Wahl bezahlten Urlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche im Jahr zu gewähren.

2

Über den Zeitpunkt und die Dauer des Weiterbildungsurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Weiterbildungsurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruchs zwei Monate im Voraus angezeigt hat.

3

Im Kalenderjahr nicht bezogene Urlaubstage werden auf ein individuelles Lernzeitkonto übertragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden gemeinsam über den zusammenhängend bezogenen Weiterbildungsurlaub.

4

Der Arbeitnehmer weist die Weiterbildung gegenüber dem Arbeitgeber nach.“

Syndicom fordert ebenfalls einen Weiterbildungsurlaub und damit eine Änderung des OR:

"Art. 329g OR (neu) Urlaub zur Weiterbildung

1

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zur Weiterbildung nach dessen Wahl bezahlten Urlaub von mindestens einer Woche pro Jahr zu gewähren. Nichtbezogene Urlaubstage werden auf ein individuelles Lernzeitkonto übertragen."

Travail.Suisse und Caritas fordern eine Änderung von Artikel 12 BBG:

„Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

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Zum Thema Vorbereitungskurse siehe auch die Auswertung zu Artikel 3.

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