Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung Absatz 3 Kantone
Die Kantone TI, JU und NE fordern, dass die verschiedenen Regionen angemessen vertreten sein sollen.
Dachverbände der Wirtschaft
Die Weiterbildungskonferenz soll gemäss SGB über ein unabhängiges Sekretariat und Präsidium verfügen.
Interessierte Kreise
CFC und arfad fordern, dass die verschiedenen Regionen angemessen vertreten sein sollen.
Movendo schliesst sich der Stellungnahme von SGB an.
Absatz 4 Interessierte Kreise
BCH schlägt einen neuen Absatz 5 vor: „Der Bundesrat wählt aus den Vorschlägen der zuständigen Organisationen die Vertreterinnen und Vertreter“.
Für OTIA sind die Wahlmodalitäten zu klären.
Vorschlag für die Einführung eines Abschnittes 9: Rechtsschutz
Der VSP stellt Antrag auf Einführung eines Abschnittes Rechtsschutz zur Durchsetzung von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 10 Buchstabe d und schlägt folgende Artikel vor:
"Art. 22 Kantonales Recht
Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es gewährleistet
a) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
b) die Überprüfung mit voller Kognition durch wenigstens eine Beschwerdebehörde. "
Art. 23 Bundesrecht
Für die Rechtsmittel gegen Verfügungen von Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
edu-suisse unterstützt einen derartigen Abschnitt zum Rechtsschutz."
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Kantone
Der Kanton VD weist darauf hin, dass Spezialgesetze des Bundes noch vereinheitlicht werden müssen.
Der Kanton VD bedauert, dass die Finanzierung der Vorbereitungskurse nicht geregelt wurde. Auch seien Anpassungen der Spezialgesetze noch nicht ersichtlich.
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